Vorhersehbarkeit der Änderung
Für das Bundesgericht stellte sich gemäss BGE 5A_597/2013 vom 04.03.2014 – unter anderem – die Frage, ob die rückwirkende Zusprechung einer IV-Rente als Abänderungsgrund des Unterhaltsbeitrages an die Ehefrau gelten könne.
Im Scheidungszeitpunkt war die Krankheit der unterhaltsberechtigten Ehefrau bereits bekannt und es bestand die Möglichkeit, dass eine IV-Rente zugesprochen werden könnte.
Trotz dieser Vorhersehbarkeit wurde kein Abänderungsvorbehalt ins Scheidungsurteil aufgenommen. Diese Voraussehbarkeit des möglichen Abänderungsgrundes genügte dem Bundesgericht für die Bejahung einer negativen Abänderungsvoraussetzung.
Die nachträgliche Abänderung des Unterhaltsbeitrages wurde dem unterhaltsverpflichteten exEhemann versagt, weil der denkbare Abänderungsgrund bereits vorhersehbar war.
Der exEhemann wird daher den Unterhaltsbeitrag im ursprünglich festgesetzten Umfange leisten müssen, obwohl die exEhefrau ein um die IV-Rente erhöhtes Einkommen erzielt.