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Ehescheidung / Ehetrennung

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Veränderte Verhältnisse (Abänderung Scheidungsurteil)

Rechtsgebiet:
Ehescheidung / Ehetrennung
Stichworte:
Ehescheidung, Ehetrennung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Nachehelicher Unterhalt

Höhe und Dauer der Unterhaltzahlungen hängen von verschiedenen Faktoren ab (Einkommen, Bedarf, Kinder, etc.). Unterhaltsbeiträge können deshalb abgeändert werden, wenn sich die Verhältnisse seit der Scheidung verändert haben.

Die Voraussetzungen für die Abänderung der Unterhaltsbeiträge sind:

  • wesentliche und erhebliche Veränderung der Verhältnisse
    • ergibt sich aus den konkreten Umständen
    • Einkommensveränderung muss bezüglich Wesentlichkeit in Relation zur Einkommenshöhe gesetzt werden
  • Unvorhersehbarkeit der Veränderung der Verhältnisse
  • dauerhafte Veränderung der Verhältnisse
    • voraussichtlich für eine unbestimmte Dauer
    • bei vorübergehe der Änderung: Sistierung/vorübergehende Erhöhung denkbar

Kinderbelange

Abänderung Kinderunterhalt

  • Abänderung nur bei wesentlichen Veränderungen der Verhältnisse möglich
    • wesentlicher Einkommensrückgang oder  Einkommensanstieg
    • Vermögensanfall beim Unterhaltsverpflichteten oder Kind
  • Abänderung bei unvorhersehbaren Ereignissen (Krankheit oder Invalidität der Eltern)
  • vorübergehende Abänderung bei nicht vorhersehbaren, ausserordentlichen Bedürfnissen (Bsp.: Zahnkorrekturen, etc.)
  • Klagelegitimation: Elternteil und unterhaltsberechtigtes Kind

Neuregelung elterlichen Sorge / persönlicher Verkehr

  • Neuregelung möglich bei dauernden oder auch nur bei vorübergehenden, das Kind belastenden Änderungen der Verhältnisse
  • Neuregelung muss dem Kindeswohl entsprechen

Befristung

Eine Abänderung des Scheidungsurteils ist nur innerhalb von 5 Jahren seit Rechtskraft des Scheidungsurteils möglich.

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