Nachehelicher Unterhalt
Höhe und Dauer der Unterhaltzahlungen hängen von verschiedenen Faktoren ab (Einkommen, Bedarf, Kinder, etc.). Unterhaltsbeiträge können deshalb abgeändert werden, wenn sich die Verhältnisse seit der Scheidung verändert haben.
Die Voraussetzungen für die Abänderung der Unterhaltsbeiträge sind:
- wesentliche und erhebliche Veränderung der Verhältnisse
- ergibt sich aus den konkreten Umständen
- Einkommensveränderung muss bezüglich Wesentlichkeit in Relation zur Einkommenshöhe gesetzt werden
- Unvorhersehbarkeit der Veränderung der Verhältnisse
- dauerhafte Veränderung der Verhältnisse
- voraussichtlich für eine unbestimmte Dauer
- bei vorübergehe der Änderung: Sistierung/vorübergehende Erhöhung denkbar
Judikatur
- BGer 5A_549/2020 vom 19.05.2021 (Beginn der Rechtswirkungen eines Abänderungsurteils)
Links
Kinderbelange
Abänderung Kinderunterhalt
- Abänderung nur bei wesentlichen Veränderungen der Verhältnisse möglich
- wesentlicher Einkommensrückgang oder Einkommensanstieg
- Vermögensanfall beim Unterhaltsverpflichteten oder Kind
- Abänderung bei unvorhersehbaren Ereignissen (Krankheit oder Invalidität der Eltern)
- vorübergehende Abänderung bei nicht vorhersehbaren, ausserordentlichen Bedürfnissen (Bsp.: Zahnkorrekturen, etc.)
- Klagelegitimation: Elternteil und unterhaltsberechtigtes Kind
Neuregelung elterlichen Sorge / persönlicher Verkehr
- Neuregelung möglich bei dauernden oder auch nur bei vorübergehenden, das Kind belastenden Änderungen der Verhältnisse
- Neuregelung muss dem Kindeswohl entsprechen
Befristung
Eine Abänderung des Scheidungsurteils ist nur innerhalb von 5 Jahren seit Rechtskraft des Scheidungsurteils möglich.