LAWNEWS

Verkehrsrecht

QR Code

Abgas-Skandal: Eigenimport + Zulassungsverbot

Datum:
04.11.2015
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Verkehrsrecht
Stichworte:
Abgas-Skandal, Abgasmanipulation, ASTRA, Dieselmotoren, Vorläufiges Zulassungsverbot
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

Die Emissionswerte sind nicht nur beim Fahrzeugbetrieb, sondern auch beim (Eigen-)Import von Abgas-Skandal-betroffenen Fahrzeugen von Relevanz.

Eigenimport

Bei der Einfuhr seines Neuwagens hat der Private (Privatimporteur) ggf. vorgängig die CO2-Abgabe zu entrichten:

  • Zielwert
    • CO2-Zielwert ist 130g CO2/km
  • Berechnung der Sanktion (sog. „CO2-Sanktion“)
  • Fahrzeugbezogene Basis
    • vom Fahrzeughersteller für den betreffenden Fahrzeugtyp ausgewiesenen CO2-Wert
  • Dispensation von „CO2-Sanktion“
    • Allgemein
      • Personenwagen mit weniger als 130g CO2/km sind von der Sanktionsabgabe grundsätzlich befreit
    • Ausnahmen
      • Für bestimmte Fahrzeuge bestehen Ausnahmen von der CO2-Sanktionspflicht
        • Fahrzeuge, die vor der Zollanmeldung mehr als 6 Monate im Ausland im Betrieb waren
        • Diplomatenfahrzeuge
        • gepanzerte Fahrzeuge
        • Autos für den Transport von Personen in Behindertenstühlen
        • etc.)
      • Vergleiche hiezu:

Jeder Hersteller hat die CO2-Emission in g/km anzugeben. Für die CO2-Angaben-Ermittlung wird auf den „effektiven Verbrauch“ abgestellt. Bisher stellte das Bundesamt für Strassen (ASTRA) auf die Werksangaben ab.

Einfuhr „Ja“, aber …

Grundsätzlich ist die Einfuhr von Fahrzeugen, die vom Abgas-Skandal betroffen sind, nicht verboten.

Es empfiehlt sich nun aber, vor dem seltenen Fall des Auto-Eigenimports eines Abgas-Skandals betroffenen Fahrzeugs abzuklären, ob das Fahrzeug überhaupt nach der Einfuhr in Verkehr gesetzt werden darf und wenn ja, wie sich dies auf die CO2-Sanktions-Berechnung auswirkt:

  • Bemessungsgrundlage
    • bisherige Werksangabe oder
    • neuer, korrigierter Wert und wenn ja, welcher?
  • Abgabenentrichtung
    • Sofort schon höhere Abgabe?
    • Rückwirkende Nachforderung?

Wie oben dargestellt wäre aber ein Fahrzeug, welches mehr als 6 Monate im Ausland im Betrieb war, ohnehin von der CO2-Sanktion befreit.

… Inverkehrsetzung „Nein“ (Vorläufiges Zulassungsverbot)

Gemäss Astra-Weisung vom 02.10.2015

(Verkehrsrecht – Abgaswertmanipulation: ASTRA mit vorläufigem Zulassungsverbot) dürfen Abgas-Skandal-betroffene Fahrzeuge in der Schweiz neu nicht mehr in Verkehr gesetzt werden; ausgenommen vom (einstweiligen) Zulassungsverbot sind bereits zugelassene oder im Occasionshandel befindliche Fahrzeuge.

Dieses Zulassungsverbot trifft einen bestimmten Personenkreis:

  • Auto-Kleinimporteure
  • Migrationswillige Personen (Einwanderer), die ihr Auto mit dem Hausrat zusammen in die Schweiz nehmen wollen
  • Expatriates, die ihr Fahrzeug einführen und in der Schweiz immatrikulieren wollen
  • u.ä.

Fazit

Personen, die ein Auto, v.a. eines aus der Produktionszeit von 2009 bis 2014 einführen wollen, tun gut daran, vorher abzuklären, ob es überhaupt in Verkehr gesetzt werden kann und wenn ja, ob sofort oder nachträglich eine höhere CO2-Abgabe zu entrichten ist.

04.11.2015 15:50

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.