Neu erstellte Kanalisation und Beitragsplan
Sachverhalt
A. Vom 18. März bis zum 18. April 2011 legte der Gemeinderat U.________ den Beitragsplan für den Ausbau der Kanalisation Z.________strasse öffentlich auf. Der Plan umfasste vier Parzellen, u.a. die Parzellen Nr. xxx (4’092 m2) und yyy (918 m2), welche seit 2009 (Kauf) im Eigentum von A.________ stehen. Auf der Parzelle Nr. xxx stand ein Wohnhaus, welches 1972 über eine Hausanschlussleitung an das öffentliche Kanalisationsnetz angeschlossen worden war. Dafür wurden seinerzeit mit Verfügung vom 24. Februar 1972 Anschlussgebühren und ein Klärbeitrag von insgesamt Fr. 9’396.- erhoben. Am 24. Januar 2011 wurde eine Baubewilligung erteilt für den Abbruch des bestehenden Wohnhauses und einen Neubau. Die übrigen drei Parzellen waren unüberbaut. Im neu aufgelegten Beitragsplan wurde die Parzelle Nr. xxx mit einem Beitrag von Fr. 105’228.– belastet, die Parzelle Nr. yyy mit einem solchen von Fr. 23’607.–. A.________ erhob dagegen Einsprache mit dem Antrag, der Beitragsplan sei aufzuheben. Der Gemeinderat wies die Einsprache am 9. Januar 2012 ab. | 20 |
B. Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (Urteil des Spezialverwaltungsgerichts Kausalabgaben und Enteignungen vom 8. Mai 2013; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 16. Juni 2014). | 21 |
C. A.________ erhob am 1. September 2014 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht mit dem Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei vollumfänglich aufzuheben. | 22 |
Das Verwaltungsgericht verzichtet auf Vernehmlassung. Die Einwohnergemeinde U.________ beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. |
Aus den Erwägungen
Die neue Kanalisation war Voraussetzung dafür, dass die Baubewilligung für die Ersatzneubaute erteilt werden konnte. Demzufolge hat das Grundstück bzw. der Beschwerdeführer als dessen Eigentümer einen Mehrwert (Sondervorteil) erhalten, der nach den dargelegten Grundsätzen die Auferlegung eines Beitrags rechtfertigt. Weder das Willkürverbot noch die Eigentumsgarantie wurden dadurch verletzt. Es konnte offen bleiben, ob aufgrund der Bestandesgarantie und der Rechtsgleichheit für eine bestehende Baute, für welche bereits eine Abgabe entrichtet wurde, erneut eine volle Abgabe erhoben werden könne. Der Beschwerdeführer hat das vorbestandene Gebäude freiwillig abgebrochen und eine neue Baute erstellt. Es verletzt die Rechtsgleichheit nicht, wenn dafür die gleiche Abgabe erhoben wird wie für die andern Grundstücke im Beitragsperimeter. Zudem hat die Vorinstanz festgestellt, dass die im Jahre 1972 bezahlten Abgaben zu einer wesentlichen Reduktion der aktuellen Anschlussgebühren führen werden. Unter diesen Umständen kann nicht von einer Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots durch die nachträgliche Beitragserhebung gesprochen werden.
Der Entscheid
Die Beschwerde des Grundeigentümers erwies sich damit als unbegründet. Dem Beschwerdeführer wurden daher die Kosten auferlegt. Die Beschwerdegegnerin (Einwohnergemeinde) hatte aber keinen Anspruch auf Parteientschädigung.
Quelle
BEG 2C.759/2014 vom 06.02.2015
Weiterführende Informationen
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