Früher wurden die Erschliessungskosten vorwiegend durch Steuergelder finanziert. Heute refinanzieren sich die Gemeinden diesbezüglich durch Kostenüberwälzung auf die involvierten Grundeigentümer. Im Einzelnen:
Vorfinanzierung durch Grundeigentümer
- Für den Fall der nicht fristgerechten Erschliessung durch die zuständige Gemeinde hat der Grundeigentümer Anspruch auf Bevorschussung (RPG 19 Abs. 3)
- Einer solchen Bevorschussung kommt die Bedeutung einer Sicherstellung der später geschuldeten Abgaben und eines Darlehens an die Gemeinde zur Finanzierung der Anlagen zu
- Erklärt sich der Grundeigentümer zur Bevorschussung der Kosten bereit, erhält er einen durchsetzbaren Anspruch auf Realerfüllung der Erschliessungspflicht durch die Gemeinde
Erschliessungsfinanzierung durch Abgaben und Beiträge
- In RPG 19 Abs. 2 ist vorgesehen, dass das kantonale Recht die Beiträge der Grundeigentümer an die Erschliessungskosten regeln
- Die Überwälzung der Erschliessungskosten bedarf somit einer gesetzlichen Grundlage kantonalen oder kommunalen Rechts
- Föderalismus-bedingt sind die kantonalen Regelungen und die Vollzugspraxis heterogen; ebenso vielfältig sind die Termine für die einzelnen Abgaben
- Der Baulanderwerber hat daher die einschlägigen kantonalen und kommunalen Erlasse zu konsultieren und bei den zuständigen Behörden abzuklären, ob und wenn ja, inwieweit der Baulandveräusserer die Erschliessungsbeiträge bereits bezahlt hat.
Literatur
- MARANTELLI-SONANINI VERA, Erschliessung von Bauland, Diss. Bern 1997, S. 92 f.
- JOMINI ANDRE, Kommentar RPG, Art. 19 Rz 58
- VLP-ASPAN, Die Baulanderschliessung und deren Finanzierung, Bern Juli 2002
Judikatur
- BGE 106 Ia 243
- BGE 2C_759/2014 vom 06.02.2015 (nachträgliche Beitragspflicht bei Ersatzneubau infolge Ausbaus der Erschliessung)
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