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Eherecht / Eheschliessung / Ehe

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Scheidungshäufigkeit

Datum:
04.12.2015
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Eherecht / Eheschliessung / Ehe
Stichworte:
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Indikatoren und Tendenzen

Einleitung

Die Scheidungshäufigkeit hatte in den früheren Jahren zugenommen. Das Bundesamt für Statistik (BFS) erhebt regelmässig die Scheidungsdaten und analysiert die einzelnen Kennzahlen nach Staatsangehörigkeit, Ehedauer und betroffenen unmündigen Kindern. Die Scheidungsrate betrug 1970 rund 15 %, heute ca. 42 %.

Entwicklung der Scheidungsziffer gesamtschweizerisch leicht rückläufig

Die Scheidungsziffer ist in den letzten Jahren tendenziell rückläufig.

Land 2009 2010 2011 2012 2013
Schweiz 47.7 54.4 43.2 43.1 41.9

Der Kanton mit der höchsten Scheidungsrate ist der Kanton Neuenburg (51.9 %) und derjenige mit niedrigsten der Kanton Uri (25.4 %).

Durchschnittliche Ehedauer bei der Scheidung

Die durchschnittliche Ehedauer bei einer Scheidung beträgt derzeit 14,7 Jahre.

Land 2009 2010 2011 2012 2013
Schweiz 14.5 14.5 14.6 14.6 14.7

Als Kanton mit der durchschnittlich längsten Ehedauer im Scheidungszeitpunkt gilt der Kanton Obwalden (17,7 Jahre) und der Kanton Glarus als derjenige mit der durchschnittlichst kürzesten Ehedauer (11,6 Jahre).

Fazit

Die Scheidungsraten während der letzten Jahre waren rückläufig. Es frägt sich, wie sich der Scheidungsindikator in Zukunft entwickeln wird. In Phasen von Finanzkrisen und angespannter Wirtschaftslage, während der die Ehepaare bzw. ihre Familien den Gürtel enger schnallen müssen, sind die Scheidungsraten erfahrungsgemäss höher. Tendenziell ist daher wieder mit einem Anstieg der Scheidungshäufigkeit zu rechnen. Die Statistik des zuständigen Bundesamtes wird die Zukunft dereinst statisch festschreiben. Wir dürfen gespannt sein.

Kurzüberblick zum Rechtlichen der Ehescheidung

Das geltende Ehescheidungsrecht kennt zwei unterschiedliche Arten der Scheidung:

  • die Scheidung auf gemeinsames Begehren (ZGB 111 f.) und
  • die Scheidungsklage eines Ehegatten (ZGB 114 f.).

Die herkömmliche Scheidungsklage ist der Praxis nach wie vor anzutreffen; sie ist aber nur unter erschwerten Voraussetzungen zulässig:

  • nach zweijährigem Getrenntleben (ZGB 114) oder
  • aus wichtigen Gründen (ZGB 115).

Bei der Scheidung auf gemeinsames Begehren wird Scheidungsbegehren von den Ehegatten nicht mehr als Kläger/in und Beklagte/r gestellt, sondern als gemeinsame Gesuchsteller; notwendig ist, dass sich die Partner mindestens über die Scheidung einig sind; von Vorteil ist, wenn sie sich zudem über sämtliche Scheidungsfolgen geeinigt und diese in einer sog. „Scheidungskonvention“ geregelt haben.

Weiterführende Informationen

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