Kein Raum für Schiedsgutachter
Das Bundesgericht bestätigt seine ständige Rechtsprechung, wonach Streitigkeiten der Parteien über Wohnungsmietverhältnisse, auch bezüglich Luxusmietwohnungen, zwingend von staatlichen (Schlichtungs-)Behörden und (Miet-)Gerichten zu beurteilen sind (vgl. ZPO 361 Abs. 4 / aOR 274c). Aufgrund dieser Praxis ist es den Parteien verwehrt, auch nur bestimmte Fragen der Wohnungsmiete anstelle der staatlichen Organe einem privaten Schiedsgutachter zur Beurteilung vorzulegen.
NB: Bei der Geschäftsmiete sind die Mietparteien indessen frei, in Streitigkeiten anstelle eines staatlichen Gerichts ein Schiedsgericht entscheiden zu lassen.
Quelle
- BGE 4A_92/2015 vom 18.05.2015