Zur Zeit keine Mietzinsanpassungsmöglichkeit bei hypothekarzinsbasierten Mietverhältnissen
Der hypothekarische Referenzzinssatz beträgt seit 02.06.2015 1,75 %. – Er verbleibt gemäss Mitteilung des Bundesamtes für Wohnungswesen vom 01.03.2016 auf demselben Stand wie der letztmals veröffentlichte Satz.
Der Referenzzinssatz stützt sich auf den vierteljährlich erhobenen volumengewichteten Durchschnittszinssatz der inländischen Hypothekarforderungen. Der Referenzzinssatz wird bekanntlich in Viertelprozenten publiziert.
Der Durchschnittszinssatz, der mit Stichtag 31.12.2015 ermittelt wurde, ist gegenüber dem Vorquartal von 1,80 % auf 1,76 % gesunken. Der mietrechtlich relevante Referenzzinssatz beträgt kaufmännisch gerundet weiterhin 1,75 %. Er bleibt auf diesem Niveau, bis der Durchschnittszinssatz 1,63 % unterschreitet oder 1,87 % überschreitet.
Da sich der Referenzzinssatz im Vergleich zum Vorquartal nicht verändert hat, ergibt sich seit der letzten Veröffentlichung kein neuer Senkungs- oder Erhöhungsanspruch des Mieters.
Sollte sich der Mietzins im konkreten Mietverhältnis nicht auf dem aktuellen Referenzzinssatz von 1,75 % basieren, hat der Mieter einen Senkungsanspruch, der sich auf eine vorher entstandene Reduktion des Referenzzinssatzes stützt. Überdies können weiter eingetretene Kostenänderungen (im Umfang von 40 % der Veränderung des Landesindexes der Konsumentenpreise, Veränderung der Unterhaltskosten) zu einem Anpassungsanspruch führen, der gegebenenfalls im Rahmen der Berechnung der Mietzinssenkung zu berücksichtigen ist.
Quelle
Mitteilung des Bundesamtes für Wohnungswesen vom 01.03.2016