ELG 21 Abs. 1
Einleitung
Das Bundesgericht hatte erstmals die Frage nach der interkantonalen Zuständigkeit der Ergänzungsleistungsbehörden (kurz: EL-Behörden) zu entscheiden, und zwar für während des Heimaufenthalts entstandene EL-Ansprüche.
Sachverhalt
Die Versicherte hatte vor ihrem Eintritt in das Alters- und Pflegeheim von X./ZH bei ihrer Tochter in der Urner Gemeinde Z. Wohnsitz gehabt.
Streitstandpunkte
- Die Zürcher Gemeinde X und das Bundesamt für Sozialversicherungen als Aufsichtsbehörde stellten sich auf den Standpunkt, dass für die Festsetzung und Auszahlung von Ergänzungsleistungen die Ausgleichskasse Uri zuständig sei, weil die Versicherte vor dem Heimeintritt Wohnsitz in der Urner Gemeinde Z gehabt habe
- Das Obergericht des Kantons Uri und die Versicherte vertraten die Ansicht, dass die Standortgemeinde des zürcherischen Alters- und Pflegeheims zuständig sei, da der EL-Anspruch erst im Verlaufe des Heimaufenthalts und damit nach der dortigen Wohnsitzbegründung entstanden sei.
Bundesgerichtliche Erwägungen
Die Entstehungsgeschichte von ELG 21 Abs. 1 ergab, dass der Gesetzgeber einerseits eine Vermeidung der sich an der Wohnsitzfrage entzündenden Streitigkeiten über die ergänzungsrechtliche Zuständigkeit bei Heimbewohnern und anderseits die Verringerung der Benachteiligung der Standortkantone von Heimen anstrebte. Die Auslegung der erwähnten Bestimmung führte weiter dazu, dass sich die Anwendung von ELG 21 auch auf Versicherte erstrecke, deren Berechtigung auf Ergänzungsleistungen erst bei Beginn oder im weiteren Verlauf des Heimaufenthalts entstehe.
Ausführungen der Beschwerdegegner zur Verwurzelung der Versicherten im Kanton Zürich, zum temporären Aufenthalt bei der Tochter im Kanton Uri und zur Haushaltführung etc. änderten nichts daran, dass die Versicherte unmittelbar vor ihrem Eintritt ins Alters- und Pflegezentrum von X./ZH ihren formellen zivilrechtlichen Wohnsitz gemäss ZGB 23 Abs. 1 in Z./UR hatte und, dass daher die Ausgleichskasse des Kantons Uri für die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen zuständig ist.
Entscheid
Entsprechend wurde die Beschwerde der Politischen Gemeinde X./ZH gutgeheissen, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri aufgehoben und die Sache zur materiellen Behandlung der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Uri an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.
Quelle
BGE 9C_181/2015 vom 10.02.2016
Art. 21 ELG Organisation und Verfahren
1 Zuständig für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistung ist der Kanton, in dem die Bezügerin oder der Bezüger Wohnsitz hat. Der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer andern Anstalt und die behördliche oder vormundschaftliche Versorgung einer mündigen oder entmündigten Person in Familienpflege begründen keine neue Zuständigkeit.