LAWNEWS

AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen

QR Code

Teilzahlung – besser als nichts

Datum:
19.05.2016
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Teilzahlung (Vertragsrecht – OR 69)

Eine Teilzahlung erfolgt, wenn der Schuldner dem Gläubiger eine Teilleistung erbringt. Der Gläubiger ist grundsätzlich nicht zur Annahme von Teilleistungen verpflichtet (OR 69 Abs. 1).

Eine Pflicht zur Teilzahlungsannahme kann sich aber aus Vertrag ergeben oder wenn der Gläubiger selber nur einen Teilbetrag einfordert. Bei einer strittigen Forderung muss der Gläubiger den unbestrittenen Teilbetrag annehmen; er darf die schuldnerische Teilleistung nicht zurückweisen. Ein Teilleistungsrecht des Schuldners kann sich sodann kraft Gesetzesvorschrift ergeben, namentlich bei der Verrechnung, im Bürgschafts- und Wechselrecht sowie im Erbrecht.

In der Praxis nimmt natürlich jeder Gläubiger lieber Teilzahlungen entgegen bzw. in Kauf, anstatt auf die Bezahlung seines Forderungsausstandes zu verzichten. Deshalb sind im Geschäftsverkehr Teilzahlungen verbreitet.

Teilzahlungsarten

In der Geschäftspraxis sind als Teilzahlungsvarianten die Ratenzahlung und die Abschlagszahlung anzutreffen. Die Ratenzahlung setzt einen Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner voraus, wonach die Schuld mittels ratenweiser Zahlungen getilgt werden soll. Die Abschlagszahlung (oder: à conto-Zahlung) ist eine Teilzahlung des Schuldners auf eine Geldschuld; eine Abschlagszahlung setzt eine entsprechende Abrede zwischen Schuldner und Gläubiger voraus. Bei beiden Varianten ist der Schuldner zu einer Vollzahlung verpflichtet. Sein Vorteil ist einzig, dass er in Raten bezahlen darf.

Chicago-Vergleich

Der Chicago-Vergleich enthält eine Ratenzahlungsabrede unter Teilverzicht des Gläubigers und die Abrede, dass bei Nichterfüllung der Ratenzahlungspflicht der gesamte ursprünglich geschuldete Betrag sofort fällig wird, selbstverständlich unter Anrechnung bereits geleisteter Ratenzahlungen. Mittlerweile wird der sog. Chicago-Vergleich auch Druck-, Monaco-, Monte Carlo- oder Las Vegas-Vergleich genannt. Als Zahlungsanreiz wird eine Ratenzahlungsabrede mit einem bedingten Schulderlass (Forderungsverzicht) kombiniert. – Der Chicago-Vergleich bewährt sich für Gläubiger wie für Schuldner und entlastet Gerichte und Betreibungsämter.

Weitere Informationen zu Teilzahlungen

Teilzahlungen 

Schulderlass 

Stundung 

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.