Interessenabwägung
Die Videoüberwachung des allgemein zugänglichen Bereichs einer Mietliegenschaft kann die Privatsphäre der Mieter verletzen.
Die Beurteilung, ob ein Vermieter ohne Einwilligung der Mieter aus Sicherheitsgründen Überwachungskameras einsetzen darf, muss aufgrund der konkreten Umstände erfolgen. Dabei sind die Interessen von Vermieter und Mietern an der Verhinderung von Einbrüchen und Vandalismus gegeneinander abzuwägen und die Angemessenheit der Überwachungs-Massnahme zu prüfen (mildere Massnahme möglich? Beschränkung der Speicherdauer usw.).
Das Bundesgericht musste dies erstmals beurteilen, wies aber die Beschwerde der Vermieter eines Mehrfamilienhauses im Kanton Basel-Landschaft ab. Die überschaubaren Verhältnisse mit nur wenigen Mietparteien und fehlende Hinweise auf eine konkrete Gefährdung rechtfertigten eine Videoüberwachung ohne Einwilligung der Mieter nicht.
Quelle
- BGE 4A_576/2015 vom 29.03.2016 | relevancy.bger.ch
Weiterführende Informationen
- Liste der neu aufgenommenen Entscheide | bger.ch