Präzisierung der Rechtsprechung durch das Bundesgericht
Fahrzeuglenker müssen nach einem Unfall immer mit einem Alkoholtest rechnen, so die präzisierende Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den Voraussetzungen für einen Schuldspruch wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit.
Eine Ausnahme könne nur dann gelten, wenn der Unfall ohne jeden Zweifel auf eine vom Lenker völlig unabhängige Ursache zurückzuführen sei.
Die vorliegende Anpassung der Rechtsprechung ergebe sich aus der gesetzlichen Entwicklung bezüglich Alkoholkontrollen
- der Erweiterung möglicher Situationen, in denen eine Alkoholkontrolle angeordnet werden könne
- dem Umstand, dass Fahrzeugführer nunmehr ohne entsprechenden Anfangsverdacht einer Atemalkoholprobe unterzogen werden könnten
- der Kompetenz der Polizei, solche Alkoholtests auch systematisch durchführen zu dürfen.
Fahrzeuglenkern ist zu empfehlen, nach einem Unfall ohne Ausnahme mit Alkoholtests zu rechnen. Die Annahme, der Unfall sei ohne jeden Zweifel auf eine lenkerunabhängige Ursache zurückzuführen, kann sich als falsch erweisen, trägt der Autofahrer doch die Verantwortung für viele Aspekte von Fahrverhalten, Fahrzeugzustand und Fahrzeugausrüstung etc. Es wäre verhängnisvoll, wenn nachher der Staatsanwalt und das Gericht die Ausnahmevoraussetzung anders beurteilen würde.
Quelle
Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 23.06.2016 zum Urteil BGE 6B_756/2015 vom 03.06.2016