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CO2-Sanktion: Bundesgericht weist Beschwerde eines Fahrzeugimporteurs ab

Art. 13 Abs. 1 CO2-Gesetz; SVG 12 Abs. 1; TGV 6; VZV 74 f; MOFIS + TARGA

Datum:
27.05.2024
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Umweltrecht, Abgaben, Verkehrsrecht
Thema:
CO2-Sanktion
Stichworte:
CO2, Fahrzeugimporteur
Erlass:
Art. 13 Abs. 1 CO2-Gesetz; SVG 12 Abs. 1; TGV 6; VZV 74 f; MOFIS + TARGA
Entscheid:
BGer 2C_58/2023 vom 22.03.2024
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Das Bundesgericht (BGer) hatte in einem Prozess (2C_58/2023 22.03.2024 – Tribunal fédéral (bger.ch)) Fragen im Zusammenhang mit dem CO2-Sanktionssystem für Fahrzeugimporteure zu klären:

  • Als Importeur eines Fahrzeugs gilt laut BGer, wer Inhaber der entsprechenden Typengenehmigung ist.
  • Von Fahrzeug-Grossimporteuren betriebene private CO2-Börsen und die in diesem Rahmen erfolgte Übertragung von CO2-Emissionswerten für Fahrzeuge anderer Importeure sind laut BGer zulässig.

Sachverhalt

Im vorliegenden Fall hatte das Bundesamt für Energie (BFE) ein Autohandelsunternehmen 2012 als Grossimporteur registriert und für dieses ein CO2-Konto eröffnet:

  • Von 2012 bis 2018
    • betrieb das Unternehmen eine CO2-Börse und
    • liess sich in diesem Rahmen von anderen Importeuren Fahrzeuge für die Berechnung der CO2-Sanktion abtreten.
  • 2016
    • bestätigte das BFE dem Unternehmen,
      • dass es die individuelle CO2-Zielvorgabe für das Jahr 2015 erfüllt habe und,
      • dass es keine CO2-Sanktion schulde.
  • 2017
    • ergab sich der Verdacht, dass
      • zugunsten des Unternehmens
        • im massgeblichen Register zu tiefe CO2-Emissionswerte eingetragen, fiktive CO2-Bonusabtretungen erfasst oder
        • CO2-Sanktionsbefreiungen vorgetäuscht worden waren.
  • Neuberechnung der CO2-Sanktion
    • Die Neuberechnung der CO2-Sanktion durch das BFE ergab für 2015 einen Betrag von CHF 4,2 Mio.
  • Anrufung BGer durch das Unternehmen
    • Das Unternehmen gelangte mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans BGer.
    • Für den vorgängigen Rechtsmittelverlauf wird auf den Text des Bundesgerichtsurteils verwiesen.

Erwägungen des Bundesgerichts

Gesetzes-Motivation

Das Bundesgesetz über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) bezweckt u.a. die CO2-Emissionen von Neufahrzeugen zu vermindern:

  • Das BFE macht den Herstellern und Importeuren von Fahrzeugen CO2-Zielvorgaben, bei deren Überschreiten dem Bund eine CO2-Sanktion zu zahlen ist.

Auslegung des BGer etc.

Das BGer kommt aufgrund einer Auslegung zum Schluss,

  • dass als Importeur im Sinne des CO2-Gesetzes gilt,
    • wer einenPersonenwagen erstmals in der Schweiz in Verkehr setzt;
  • dass dafür massgebend ist,
    • wer Inhaber der entsprechenden Typengenehmigung ist;
  • dass diese beiden Voraussetzungen bei der Beschwerdeführerin bezüglich 145 Fahrzeugen gegeben seien;
  • dass dem Unternehmen aber auch die CO2-Emissionswerte von 295 weiteren Personenwagen zuzurechnen seien, die sie sich im Rahmen des Betriebs einer CO2-Börse hat abtreten lassen.

Zu den im CO2-Gesetz nicht genannten CO2-Börsen

CO2-Börsen werden im CO2-Gesetz zwar nicht erwähnt. – Das CO2-Gesetz kennt jedoch den Handel mit Emissionsrechten, also mit Berechtigungen zum Ausstoss von Treibhausgasen:

  • Diese Emissionsrechte sind mit CO2-Emissionswerten von Fahrzeugen vergleichbar.
  • Gesetzlich vorgesehen sind aber Emissionsgemeinschaften, mit denen zwangsläufig Austauschgeschäfte zwischen Importeuren verbunden sind.
  • Ob sich ein Grossimporteur CO2-Emissionswerte im Rahmen einer Börse abtreten lässt oder ob sich Importeure in einer Emissionsgemeinschaft zusammenschliessen, läuft – laut BGer – auf das Gleiche hinaus.

Entscheid des Bundesgerichts

  • Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Unternehmens ab.

BGer 2C_58/2023 vom 22.03.2024

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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