Abweichung von der Fiktion einer vorsätzlichen Tatbegehung – Neu: Richterliche Berücksichtigung spezieller Umstände
Obwohl das Bundesgericht die konkrete Beschwerde eines Autolenkers aus dem Kanton Genf abwies, ändert es seine Rechtsprechung.
Gemäss einem früheren Urteil des Bundesgerichts (BGE 1C_397/2014, Medienmitteilung vom 23.12.2014 „Raser-Delikte: Keine Risiko-Beurteilung im Einzelfall“) war bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Sinne des «Rasertatbestandes» zwingend davon auszugehen, dass der Fahrzeuglenker vorsätzlich gehandelt habe und der Tatbestand damit erfüllt sei (Annahme einer unwiderlegbaren gesetzlichen Vermutung der vorsätzlichen Tatbegehung).
Obwohl das Bundesgericht auch künftig grundsätzlich davon ausgehen will, dass der Fahrzeuglenker bei einer Überschreitung der Geschwindigkeit um das im «Rasertatbestand» festgelegte Mass vorsätzlich gehandelt habe, will es nicht mehr ausschliessen, dass es Fälle gebe, wo zwar eine Geschwindigkeitsüberschreitung gemäss dem «Rasertatbestand» vorliege, diese aber vom Fahrzeuglenker nicht mit Vorsatz begangen wurde und damit kein Raser-Delikt vorliege. – Der Richter müsse deshalb über einen beschränkten Beurteilungsspielraum verfügen, um bei speziellen Umständen ein vorsätzliches Handeln des Täters verneinen zu können.
Im konkreten Fall lagen solche speziellen Umstände nicht vor.
Die Praxisänderung des Bundesgerichts (eigentlich ein Zurückkommen auf das Schuldstrafrecht) hatte folgende Hintergründe:
- umfassende Auslegung der fraglichen Rechtsnorm
- Berücksichtigung
- Wortlaut der Norm
- Normen-Entstehungsgeschichte
- systematische Einordnung der Norm
- Ziel und Zweck des «Rasertatbestandes»
- Berücksichtigung
- Kritik der Lehre an der vom Bundesgericht in seinem früheren Entscheid vertretenen Ansicht
Zur Klärung der vorliegenden Rechtsfrage haben die betroffenen Abteilungen des Bundesgerichts einen Meinungsaustausch durchgeführt (BGG 23).
Es wird sich nun weisen müssen, ob und welche Tatbestände die Voraussetzung dieser Weiterung der Betrachtungsweise erfüllen.
Die bundesgerichtliche Praxisänderung gibt Gelegenheit, Voraussetzungen und Elemente des Rasertatbestands und seiner Folgen grafisch darzustellen.
Rasertatbestand und seine Sanktionen | ||||
Zulässige Höchst-geschwindigkeit | Geschwindigkeits-Überschreitung um | Führerausweis-Entzug | Strafrechtliche Sanktion | |
Bisherige, ausschliessliche Sanktionspraxis | Neu auch mögliche Sanktionspraxis | |||
30 km/h | 40 km/h | Min. 2 Jahre | Vorsatzfiktion:
Min. 1 Jahr Freiheitsstrafe |
Würdigung spezieller Umstände (nicht vorsätzliches Handeln):
Bedingte Geldstrafe wegen grober Verkehrsregelverletzung (SVG 90 Abs. 3 + 4) |
50 km/h | 50 km/h | |||
80 km/h | 60 km/h | |||
über 80 km/h | 80 km/h |
Quelle
Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 22.06.2016 zum Urteil BGE 6B_165/2015 vom 01.06.2016
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