OR 320
Die Globalisierung und die netzbasierte Kommunikation führen dazu, dass sich auch entfernt ansässige Bewerber um eine ausgeschriebene Stelle bemühen und zum Vorstellungsgespräch anreisen, wodurch Reise-, Verpflegungs- und / oder Übernachtungskosten etc. entstehen.
Eine Pflicht des Personal suchenden Unternehmens, solche Auslagen des Bewerbers zu übernehmen, setzt eine entsprechende Abrede voraus. Ohne solche Vereinbarung hat jede Partei ihre Verhandlungskosten selber zu tragen.
Dieser Grundsatz wird nach Ansicht bestimmter Rechtsgelehrter relativiert, wenn das Unternehmen bei den Arbeitsvertragsverhandlungen vorvertraglichen Pflichten schuldhaft verletzt hat, zB durch nicht ernsthaftes verhandeln, (sog. culpa in contrahendo) oder sich ein hälftiger Auslagenersatz aus Treu und Glauben rechtfertigt (vgl. auch BGE 4C.247/2005 vom 17.11.2005, Erw. 3.1).
Weiterführende Links:
- 4C.247/2005 | polyreg.ch