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Strafrecht

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Privatbestechung: Ab heute Vorsicht mit grosszügigen Einladungen und ähnlichem

Datum:
01.07.2016
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Strafrecht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Bundesrat hat – wie berichtet (Strafrecht – Privatbestechung: Ab 01.07.2016 ein Offizialdelikt) – das neue Korruptionsstrafrecht auf heute in Kraft gesetzt.

Es bringt folgende Neuerungen:

  • Vom Antrags- zum Offizialdelikt
    • Wurde bisher die Privatbestechung nur auf Antrag hin geahndet (Antragsdelikt), ist sie heute von Amtes wegen zu verfolgen (Offizialdelikt)
  • Vom Wettbewerbsverhältnis zu allen Sachverhalten
    • Wurde altrechtlich ein Wettbewerbsverhältnis vorausgesetzt, kann ab jetzt aus allen Vorteilsgewährungen eine Tatbestandsmässigkeit entstehen
    • Der Tatbestand ist neu im Strafrecht normiert (StGB 322octies – decies)
  • Vom gewinnorientierten Unternehmen zu Non Profit Organisation (NPO’s)
    • Durch die Strafnorm werden neu in personeller Hinsicht nicht mehr bloss Unternehmen, sondern auch sog. Non Profit Organisationen und Privatpersonen erfasst
  • Verdeutlichung der Bestechungsmittel
    • Als verpönte Vorteile gelten
      • Materielle (finanzielle) Vorteile
        • Zahlungen
          • Rechtsgrundlose Zahlungen
          • Zahlung nicht geschuldeter Beraterhonorare
          • Gewährung vergünstigter Darlehen
          • Sonstige nicht gegenleistungskonforme Leistungen
          • etc.
        • Unterlassungen
          • zB Nichteinforderung eines Guthabens
          • zB Schulderlass
        • Naturalgaben
      • Immaterielle Vorteile
        • Beförderung im Job
        • Positive Medienberichterstattung
        • Strafanzeigenverzicht
        • etc.
    • Verpönt ist eine Leistung immer dann, wenn für die Zuwendung kein Anspruch besteht
  • Weiterhin keine Strafbarkeit bei geringfügigen, sozial üblichen Vorteilen oder Vorteils-Genehmigung
    • Gemäss bisheriger Praxis gelten Geschenke im Werte von CHF 100 bis 300 als erlaubt; bei vertraglicher Genehmigung des Vorteils, entfällt die Strafbarkeit
    • Das „Anfüttern“ und „Einseifen“ ohne Bezug zu einer konkreten pflichtwidrigen Handlung zwecks blosser „Klimapflege“ ist im Unterschied zur Amtsträgerbestechung nicht strafbar.

Es ist heute nicht abschätzbar, ob und inwieweit private Vorteilsgewährungen bzw. Vorteilsannahmen letztlich vor den Richter gelangen und zu Verurteilungen führen werden. Insbesondere wird sich eine Praxis zur Höhe des „Sozial-Freibetrages“ bilden müssen.

Die Zukunft wird Klarheit bringen.

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