BV 29 Abs. 2, BV 53 Abs. 1 und BV 317 Abs. 2 i.V.m. ZPO 227 Abs. 1
Erweitert eine Partei nach Berufungserhebung mit einer Eingabe ihr Rechtsbegehren und tritt das Gericht darauf ein, so hat es der Gegenpartei unter Fristansetzung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Eine Zustellung der Eingabe an die Gegenpartei bloss zur Kenntnisnahme verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör.
Quelle
BGE 142 III 48 ff. = BGE 5A_553/2015
Weiterführende Informationen
- BGE 142 III 48 ff. | servat.unibe.ch
- Anspruch auf rechtliches Gehör
- Zivilprozess