BV 29 Abs. 2, BV 53 Abs. 1 und BV 317 Abs. 2 i.V.m. ZPO 227 Abs. 1
Erweitert eine Partei nach Berufungserhebung mit einer Eingabe ihr Rechtsbegehren und tritt das Gericht darauf ein, so hat es der Gegenpartei unter Fristansetzung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Eine Zustellung der Eingabe an die Gegenpartei bloss zur Kenntnisnahme verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör.
Quelle
BGE 142 III 48 ff. = BGE 5A_553/2015
Weiterführende Informationen
LAWMEDIA Redaktion
Artikel der LAWMEDIA Redaktion.
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.