OR 135
Der Gläubiger hat mehrere Möglichkeiten die Verjährung zu unterbrechen. Eine davon ist – in den vier Kantonen mit Handelsgericht – die (direkte) Klage ans Handelsgericht. Die klagende Partei trägt alleine die Verantwortung für einen rechtzeitigen Klagerückzug, wenn sie prozessuale Fortführungslast nicht eintreten lassen will.
Quelle
Handelsgericht des Kantons Zürich
Verfügung vom 02.08.2016
HG160160
(rechtskräftig, ausser bezüglich Kosten)
in ZR 115 (2016) Nr. 39 S. 176 f.