Prozessvoraussetzungen
Das Gericht hat bei Eingang einer Klage die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen (Art. 59 ZPO).
- Schlichtungsverfahren durchgeführt, Klage innert Frist eingereicht;
- örtliche und sachliche Zuständigkeit des Gerichts;
- Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit, Vertretungsbefugnis;
- Rechtsschutzinteresse des Klägers;
- Vollständigkeit der Klage;
- keine vorbestehende Rechtshängigkeit;
- keine abgeurteilte Sache (res iudicata).
Fehlt eine Prozessvoraussetzung, wird auf die Klage nicht eingetreten. Die ZPO enthält keine Bestimmung, wonach dem Kläger Gelegenheit zur Verbesserung zu gewähren ist.
Lediglich bei formellen Mängeln (fehlende Unterschrift, fehlende Vollmacht etc.) muss das Gericht dem Kläger eine Frist zur Verbesserung ansetzen (Art. 132 ZPO). Werden die formellen Mängel innert der Nachfrist nicht verbessert, gilt die Eingabe als nicht erfolgt. In dem Fall wird das Gericht auf die Klage nicht eintreten.
Der Kläger erleidet dadurch i.d.R. keinen Rechtsverlust. Sobald er die Prozessvoraussetzungen erfüllt, kann er seine Klage erneut einreichen (keine res iudicata).
Die Prozessvoraussetzungen müssen im ganzen Verlauf des Prozesses gegeben sein, ansonsten ein nachträglicher Nichteintretensentscheid droht.
Hinweise:
- Allenfalls muss der Kläger erneut das Schlichtungsverfahren durchlaufen, wenn die Klagebewilligung in der Zwischenzeit verfallen ist.
- Es ist denkbar, dass der Kläger einen Rechtsverlust erleidet, wenn auf eine mangelhafte Klage nicht eingetreten wird und der Kläger dadurch eine materiellrechtliche Verwirkungsfrist verpasst.
Fortführungslast
Sobald die Klage beim Gericht eingereicht wird, muss der Kläger die Klage bis zum Urteilsspruch weiterverfolgen (Fortführungslast). Zieht der Kläger die Klage zurück, kann er die gleiche Klage nicht erneut einbringen (sog. res iudicata).
Die Fortführungslast greift i.d.R. erst bei Eingang einer Klage beim Gericht.