Wahlkampfausgaben gelten als persönliche Lebenshaltungskosten
Eine Nationalrätin machte 2011 in ihrer Steuererklärung unter anderem persönliche Wahlkampfkosten als Berufsauslagen bzw. Gewinnungskosten zum Abzug geltend.
Die Steuerverwaltung des Kantons Wallis lehnte diesen Abzug vollumfänglich ab, da es sich nicht um abzugsfähige Gewinnungskosten, sondern um persönliche Lebenshaltungskosten handle, welche nicht abzugsfähig seien.
Die dagegen erhobene Beschwerde der Nationalrätin wurde von der Steuerrekurskommission gutgeheissen. Die Steuerrekurskommission begründete ihren Entscheid damit, dass persönliche Wahlkampfkosten als Berufsunkosten bzw. Gewinnungskosten zum Abzug zuzulassen seien. Die Steuerverwaltung des Kantons Wallis erhob gegen diesen Entscheid Beschwerde ans Bundesgericht und beantragte dessen Aufhebung.
Das Bundesgericht gab der Steuerverwaltung Recht, hob das Urteil der Steuerrekurskommission auf und bestätigte den Steuerverwaltungs-Einspracheentscheid.
Für die Beurteilung schien offenbar auch die Frage nicht relevant zu sein, ob es sich um eine Erst- oder Wiederwahl handle.
Quelle
BGE 2C_860/2014 vom 24.05.2016
Weiterführende Informationen
- BGE 2C_860/2014 vom 24.05.2016 | relevancy.bger.ch
- Besteuerung von Privatpersonen
- Einkommenssteuer