Die Steuer, die sich an der Leistungsfähigkeit von Lohn und Privatvermögen orientiert, wird Einkommenssteuer bezeichnet. Steuersubjekt ist die natürliche Person.
Steueraspekt |
Steuerhoheit |
Gegenstand |
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Steuersubjekt |
Natürliche Person |
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Steuerobjekt | Steuerbares Einkommen | |
Steuermass |
Bund |
Steuerfuss (Variable des steuerberechtigten Gemeinwesens) x Steuersatz (idR progressiv) |
Steuerliche Korrekturen/ Bemessungsgrundlagen |
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Besteuerungsort |
Wohnsitz
Geschäftsort als Steuerdomizil bzw. Nebensteuerdomizil
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Abzugsfähigkeit |
Im Gegensatz zu den JP kann die NP die (Einkommens-)Steuern nicht als geschäftsmässig begründeter Aufwand geltend gemacht werden |
Einkommen
Laut Bundesgericht die „Gesamtheit derjenigen nicht ausdrücklich von der Besteuerung ausgenommenen Wirtschaftsgüter, welche einem Individuum während eines bestimmten Zeitabschnittes zufliessen und die es ohne Schmälerung seines Vermögens zur Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse und für seine laufende Wirtschaft verwenden kann“.
Das Einkommen setzt sich aus den folgenden Einkünften zusammen:
- Erwerbseinkommen
- Lohn
- Gratifikationen
- Naturalleistungen
- Dienstaltersgeschenke
- Provisionen
- Echte Auslagen übersteigende Spesenvergütungen (sog. Vertrauensspesen)
- Tantiemen
- Jubiläumsgaben
- Anteil am Gewinn einer Personengesellschaft
- Ersatzeinkommen
- Taggelder
- Abgangsentschädigungen
- Pensionsabfindungen
- Kapitalzahlungen für bleibende Nachteile
- uam
- Lohnausfallentschädigungen
- Vermögensertrag
- aus beweglichem Vermögen
- Zinsen
- Dividenden
- Gewinnanteile
- Lizenzeinnahmen
- Gratisaktien
- aus unbeweglichen Vermögen
- Mietzinsen
- Eigenmietwert
- aus beweglichem Vermögen
- Zuwachsgewinneinkommen
- Grundstückgewinne
- Geschäftliche Kapitalgewinne aus beweglichen Aktiven
- Übriges Einkommen
- Lotterie
- Alimente (wird beim Empfänger nicht besteuert)
Abzüge
Abzugsfähig ist Aufwand vom Roheinkommen nur dann, wenn es im betreffenden Steuergesetz ausdrücklich vorgesehen ist:
- Gewinnungskosten
- Selbständigerwerbender:
- Materialkosten
- Fabrikationskosten
- Vertriebskosten
- Löhne
- Gemeinkosten
- Unselbständigerwerbender:
- Echte eigene Berufsauslagen, die vom Arbeitgeber nicht erstattet werden wie
- Kosten Arbeitsweg
- Mehrkosten auswärtiger Verpflegung
- Kosten für Berufskleidung
- Mitgliederbeiträge an Berufsverbände
- Fachliteratur
- Pauschalspesen anstelle der belegbaren Auslagen
- Echte eigene Berufsauslagen, die vom Arbeitgeber nicht erstattet werden wie
- Selbständigerwerbender:
- Abschreibungen / Rückstellungen
- Abzug geschäftsmässig begründete und ordnungsgemäss verbuchte Abschreibungen und Rückstellungen
- Nicht abzugsfähig sind:
- Reserven für bloss eventuelle, künftige Verbindlichkeiten
- Abschreibungen auf Privataktiven
- Rückstellungen in der Privatrechnung.
- Geschäftsverluste
- Abzug eingetretener und verbuchter Geschäftsverluste der Bemessungsperiode
- Abzug auch Verluste der letzten 7 Jahre
- Schuldzinsen
- Abzugsfähig sind Zinsen Geschäfts- und Privatverbindlichkeiten.
- Unterhaltskosten für Grundstücke und Gebäude
- Abzugsfähigkeit
- Instandhaltungskosten
- Instandstellungskosten
- Erneuerungskosten (nach Aufgabe der sog. Dumont-Praxis)
- Betriebskosten
- Versicherungsprämien
- Kehrichtabfuhrgebühren
- Heizungskosten
- Wasserzins
- Abzugsfähigkeit
- Personfürsorgezuwendungen
- Abzugsfähig sind (in beschränktem Umfange)
- Patronale Zuwendungen
- Zuwendungen zu gemeinnützigen Zwecken
- Abzugsfähig sind (in beschränktem Umfange)
- Versicherungsprämien
- Abgezogen werden können:
- Prämien für Lebens-, Unfall-, Krankheits-, BVG- und Arbeitslosenversicherungen
- Abgezogen werden können:
- Lebenshaltungskosten
- Kein Abzug von Lebenshaltungskosten (sog. Standesausgaben) wie
- Kleider
- Nahrung
- Unterkunft
- Arztkosten
- Private Nutzung geschäftlicher Gegenstände:
- Aufrechnung als Privateinkommen
- Kein Abzug von Lebenshaltungskosten (sog. Standesausgaben) wie
Steuerfreibeträge
Unabhängig von Einkommen und vom Nachweis entsprechender Auslagen gewähren Bund und Kantone bzw. Gemeinden Steuerfreibeträge (auch Sozialabzüge) vor für:
- Verheiratete
- Geschiedene
- Verwitwete
- Je vom Steuerpflichtigen unterhaltenes Kind.