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Verkehrsrecht

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Fahren in fahrunfähigem Zustand

Datum:
16.11.2016
Rubrik:
Berichte, Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Verkehrsrecht
Stichworte:
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Fahrunfähiger Zustand

Nach Art. 31 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) gilt eine Person als fahrunfähig, wenn sie aufgrund von folgenden Einflüssen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt:

Alkoholeinfluss
  • Führung eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand
  • Missachtung des Verbots, unter Alkoholeinfluss zu fahren
  • Führung eines motorlosen Fahrzeugs (z. B. eines Velos) in fahrunfähigem Zustand
Betäubungsmitteleinfluss
  • Nulltoleranz (THC, freies Morphin, Kokain, Amphetamin, Methamphetamin und Designerdrogen)
Arzneimitteleinfluss / weitere illegale Drogen
  • Drei-Säulen-Prinzip (Festlegung der Fahrfähigkeit durch polizeiliche Beobachtungen, ärztliche Gutachten und Blutuntersuchungen)
andere Gründe
  • z. B. Übermüdung

In diesem Zustand darf kein Fahrzeug geführt bzw. nicht gefahren werden.

Art. 91 SVG regelt die Folgen des Fahrens in fahrunfähigem oder alkoholisiertem Zustand. Die Missachtung kann zu einer Busse, einer Geldstrafe oder zu einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren führen.

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