Die Teilnahme am öffentlichen Verkehr setzt eine Fahreignung und die Beachtung der Strassenverkehrsvorschriften voraus.
Das Fahrzeug muss jederzeit so beherrscht werden können, dass die Vorsichtspflichten im Strassenverkehr eingehalten werden können.
Wer ohne Fahreignung und/oder in fahrunfähigem Zustand am Verkehr teilnimmt, riskiert je nach Einzelfall
- eine Busse (in leichten Fällen)
- die Einleitung eines Strafverfahrens und allenfalls
- die Eröffnung eines Administrativverfahrens
Beim Führen eines Fahrzeuges in fahrunfähigem Zustand ist in den meisten Fällen Alkohol im Spiel (FiaZ: Fahren im angetrunkenen Zustand).
Die Fahrunfähigkeit gilt als erwiesen, wenn
- eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,50 Gewichtspromille festgestellt wird oder
- eine Alkoholmenge im Körper nachgewiesen wird, die zu einer Blutalkoholkonzentration mindestens 0,50 Gewichtspromille führt.
Aktuell: 0,1-Promille-Regel für bestimmte Personengruppen ab 2014
Im Rahmen des zweiten Massnahmenpakets des Verkehrssicherheitsprogramms «Via sicura» ist auf 2014 geplant, für bestimmte Personengruppen wie z.b. Berufschauffeure den Alkohol-Grenzwert von 0,5 auf 0,1 Promille zu senken – d.h. diese dürften damit nur noch fahren, wenn sie gar keinen Alkohol getrunken haben.
Für folgende Personen soll ab 2014 ein Grenzwert von 0,1 Promille gelten:
- Fahrschüler
- Neulenker mit Führerausweis auf Probe
- Fahrlehrer
- Begleitpersonen bei Lernfahrten
- Berufschauffeure: Lastwagen, Gesellschaftswagen, Kleinbusse, Taxi und Gefahrenguttransporte
Zudem soll ab 2014 ab 1,6 Promille eine Fahreignungsabklärung obligatorisch sein: Wer mit 1,6 Promille oder mehr erwischt wird, soll für mehrere Monate den Führerausweis verlieren und sich in jedem Fall einer verkehrsmedizinischen Untersuchung unterziehen müssen.
Weitere Informationen finden Sie auf dem News-Blog der LawMedia AG
law-news.ch » Via sicura: Massnahmenpaket ab 2014
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