Hat der Maklerkunde durch eigene Wahrnehmung Kenntnis von einem Mangel erlangt, entfällt die Pflicht des Immobilienmaklers, über solche Schäden an der zu vermittelnden Immobilie aufzuklären. Den Makler würde zudem nur eine Hinweispflicht treffen, wenn er den Schaden selbst kennt.
Der Provisionsanspruch wäre mithin auch dann nicht entfallen, wenn der Makler den Schaden gar nicht gekannt und daher nicht erwähnt hätte.
Weiterführende Informationen
Quelle
OLG München. Urteil vom 31.08.2016
az. 3U 4850/15