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Bau- und Planungsrecht

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Mehrwertabgabe bei Einzonungen

Datum:
24.11.2016
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Bau- und Planungsrecht
Stichworte:
Einzonung, RPG
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Art. 5 RPG

Die Nutzungsmöglichkeit eines Grundstückes, primär beeinflusst durch die Raumplanung, bestimmt dessen Wert. Bei einer Einzonung (von Landwirtschafts- in Bauzone) kann sich der Wert erhöhen. Umgekehrt kann er sich bei einer Auszonung (von Bau- in Landwirtschaftszone) vermindern. Die Differenz zwischen dem Verkehrswert vor und nach der Planungsmassnahme entspricht dem ausgleichungspflichtigen Mehrwert. Diese Mehrwertabgabe ist im erweiterten Art. 5 des Raumplanungsgesetzes (RPG) geregelt.

Nachfolgend ist der revidierte Art. 5 RPG (ergänzt durch die neuen Absätze 1bis bis 1sexies) zur Mehrwertabgabe aufgeführt:

Art. 5 Ausgleich und Entschädigung

1 Das kantonale Recht regelt einen angemessenen Ausgleich für erhebliche Vor- und Nachteile, die durch Planungen nach diesem Gesetz entstehen.

1bis Planungsvorteile werden mit einem Satz von mindestens 20 Prozent ausgeglichen. Der Ausgleich wird bei der Überbauung des Grundstücks oder dessen Veräusserung fällig. Das kantonale Recht gestaltet den Ausgleich so aus, dass mindestens Mehrwerte bei neu und dauerhaft einer Bauzone zugewiesenem Boden ausgeglichen werden.

1ter Der Ertrag wird für Massnahmen nach Absatz 2 oder für weitere Massnahmen der Raumplanung nach Artikel 3, insbesondere Absätze 2 Buchstabe a und 3 Buchstabe abis, verwendet.

1quater Für die Bemessung der Abgabe ist der bei einer Einzonung errechnete Planungsvorteil um den Betrag zu kürzen, welcher innert angemessener Frist zur Beschaffung einer landwirtschaftlichen Ersatzbaute zur Selbstbewirtschaftung verwendet wird.

1quinquies Das kantonale Recht kann von der Erhebung der Abgabe absehen, wenn: a. ein Gemeinwesen abgabepflichtig wäre; oder b. der voraussichtliche Abgabeertrag in einem ungünstigen Verhältnis zum Erhebungsaufwand steht.

1sexies Die bezahlte Abgabe ist bei der Bemessung einer allfälligen Grundstückgewinnsteuer als Teil der Aufwendungen vom Gewinn in Abzug zu bringen.

2 Führen Planungen zu Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, so wird voll entschädigt.

3 Die Kantone können vorschreiben, dass die Auszahlung von Entschädigungen bei Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch anzumerken ist.

Überblick kantonaler Abgabesätze bei Einzonungen

Kanton Abgabesatz Bemerkungen
BE 20–50 % Durch kommunale Reglemente kann ein Abgabesatz von bis zu 50 % festgelegt werden.
FR 20 %
LU 20 %
NW 20 %
SH 30 %
SZ 20 %
SO 20–40 % Durch kommunale Reglemente kann ein Abgabesatz von bis zu 40 % festgelegt werden.
SG 20 %
UR 20 %
AI 20 %
VD 30 %
VS 40 %
ZG 20 %
ZH 20 %
BS 50 %
NE 20 %
GE 20 %
TG 20 %
TI 30 %
JU 30 %
AG 20 %
BL 20 %
GL 30–50 % Erhöhung von 30 % auf 50 % ab dem 6. Jahr seit der Neueinzonung
AR noch keine Abgabesätze öffentlich bekannt
GR noch keine Abgabesätze öffentlich bekannt
OW noch keine Abgabesätze öffentlich bekannt

Fazit

  • Kaufpreis- und Wohnkostenerhöhung
  • Unklarheit, ob später ein Mehrwert generiert werden kann
  • Gleichbehandlung?

Quelle

Expert Blog KPMG vom 06.09.2016 zur Mehrwertabgabe bei Einzonungen – 20 Prozent oder mehr?

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