OR 699 Abs. 3
Das Traktandierungsrecht steht gemäss Bundesgericht entgegen des Wortlauts von OR 699 Abs. 3 nicht nur Aktionären, die über Aktien im Nennwert von CHF 1 Mio. verfügen, zu, sondern auch jenen, die mindestens 10 % des Aktienkapitals vertreten.
Der gestützt auf OR 699 Abs. 4 angerufene Richter unterzieht das Einberufungs- und Traktandierungsgesuch nur einer formellen Prüfung.
Quelle
BGE 142 III 16 ff. = BGE 4A_296/2015
Art. 699 OR II. Einberufung und Traktandierung / 1. Recht und Pflicht
II. Einberufung und Traktandierung
1. Recht und Pflicht1
1 Die Generalversammlung wird durch den Verwaltungsrat, nötigenfalls durch die Revisionsstelle2 einberufen. Das Einberufungsrecht steht auch den Liquidatoren und den Vertretern der Anleihensgläubiger zu.
2 Die ordentliche Versammlung findet alljährlich innerhalb sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres statt, ausserordentliche Versammlungen werden je nach Bedürfnis einberufen.
3 Die Einberufung einer Generalversammlung kann auch von einem oder mehreren Aktionären, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals vertreten, verlangt werden. Aktionäre, die Aktien im Nennwerte von 1 Million Franken vertreten, können die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstandes verlangen. Einberufung und Traktandierung werden schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes und der Anträge anbegehrt.3
4 Entspricht der Verwaltungsrat diesem Begehren nicht binnen angemessener Frist, so hat der Richter auf Antrag der Gesuchsteller die Einberufung anzuordnen.
Weiterführende Informationen
- BGer 4A_296/2015 vom 27.11.2015 | servat.unibe.ch
- Traktandierung und Dokumentierung