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Traktandierungsrecht

Datum:
03.11.2016
Rubrik:
Berichte, Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Wirtschaft
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

OR 699 Abs. 3

Das Traktandierungsrecht steht gemäss Bundesgericht entgegen des Wortlauts von OR 699 Abs. 3 nicht nur Aktionären, die über Aktien im Nennwert von CHF 1 Mio. verfügen, zu, sondern auch jenen, die mindestens 10 % des Aktienkapitals vertreten.

Der gestützt auf OR 699 Abs. 4 angerufene Richter unterzieht das Einberufungs- und Traktandierungsgesuch nur einer formellen Prüfung.

Quelle

BGE 142 III 16 ff.   =   BGE 4A_296/2015

Art. 699 OR   II. Einberufung und Traktandierung / 1. Recht und Pflicht

II. Einberufung und Traktandierung

1. Recht und Pflicht1

1 Die Generalversammlung wird durch den Verwaltungsrat, nötigenfalls durch die Revisionsstelle2 einberufen. Das Einberufungsrecht steht auch den Liquidatoren und den Vertretern der Anleihensgläubiger zu.

2 Die ordentliche Versammlung findet alljährlich innerhalb sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres statt, ausserordentliche Versammlungen werden je nach Bedürfnis einberufen.

3 Die Einberufung einer Generalversammlung kann auch von einem oder mehreren Aktionären, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals vertreten, verlangt werden. Aktionäre, die Aktien im Nennwerte von 1 Million Franken vertreten, können die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstandes verlangen. Einberufung und Traktandierung werden schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes und der Anträge anbegehrt.3

4 Entspricht der Verwaltungsrat diesem Begehren nicht binnen angemessener Frist, so hat der Richter auf Antrag der Gesuchsteller die Einberufung anzuordnen.

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