Traktandierung
Der die GV Motivierende (VR, Aktionäre, die mind. 10 % des AK besitzen oder Aktien im Nennwert von mind. CHF 1 Mio. vertreten) bestimmen:
- den Verhandlungsgegenstand (auch Traktandierung)
Mit der Traktandierung ist auch bekannt zu geben:
- der Antrag des GV-Motivierenden.
Hinweis für Einberufungsbegehren von Aktionären
- Das Einberufungsrecht umfasst auch das Traktandierungsrecht!
- Das Traktandierungsrecht steht entgegen des Wortlauts von OR 699 Abs. 3, Satz 3, nicht nur Aktionären zu, die über Aktien im Nennwert von CHF 1 Mio. verfügen, sondern auch jenen, die mindestens 10 % des Aktienkapitals vertreten; die Prüfung des Einberufungs- und Traktandierungsgesuchs durch den gestützt auf OR 699 Abs. 4 angerufenen Richter erfolgt lediglich in formeller Hinsicht (vgl. BGE 142 III 16 ff.)
- Zur Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände und der Anträge des Verwaltungsrates vgl. BGE 103 II 141
Dokumentierung
Für die Auflage und Information über Geschäftsbericht und Revisionsbericht sind zu beachten:
Auflage:
- Spätestens ab 20 Tage vor der GV am Sitz der AG
- Information über die Auflage (meistens zusammen mit der Einladung zur GV)
- Namenaktionäre
- Schriftlich an die im Aktienbuch vorgemerkte Anschrift des Namenaktionärs
- Inhaberaktionäre
- Veröffentlichung im Publikation gemäss Statuten, in der Regel im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB)
- Namenaktionäre
Zustellung:
- in Form einer kostenfreien Kopie während eines Jahres nach der GV
Gesetzliche Grundlage
Literatur
KUNZ PETER V., Das Informationsrecht des Aktionärs in der Generalversammlung, in: AJP 8/01, S. 883 ff.