Inkraftsetzung: 01.01.2017
Bei einer Scheidung oder bei der Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft soll – wie unsere Redaktion am 19.07.2016 berichtete (Eherecht / Ehescheidung – Neuregelung des Vorsorgeausgleichs im Scheidungsfalle ab 2017) – das Guthaben aus der beruflichen Vorsorge unter den Ehegatten oder den Partnern/Partnerinnen künftig gerechter aufgeteilt werden.
Der Bundesrat setzte 10.06.2016 die neuen Gesetzesbestimmungen und die entsprechenden Verordnungsänderungen auf den 01.01.2017 in Kraft.
Das Inkrafttreten der Gesetzesänderung rückt nun näher, ein Anlass, sich mit den Grundsätzen dieser künftigen Teilung näher auseinanderzusetzen:
Grundsätze der Teilung
- Kein Vorsorgefall eingetreten
- Vorsorgeausgleich durch hälftige Teilung der Austrittsleistung (wie bisher)
- Ehegatten mit BVG-Invalidenrenten-Bezug und Scheidung vor dem reglementarischen Rentenalter
- Aufteilung der hypothetischen Austrittsleistung, auf welche der Invalidenrentner bei Wegfall der Invalidenrente Anspruch hätte (neu)
- Ehegatten mit BVG-Invalidenrenten-Bezug und Scheidung nach dem reglementarischen Rentenalter
- Vorsorgeausgleich durch Teilung der laufenden Alters- und Invalidenrente (neu)
- Entscheid des Scheidungsgerichts, welcher Teil der Rente dem andern Ehegatten zugesprochen wird, und Umrechnung dieses Teils in eine lebenslange Rente des Ausgleichsberechtigten durch die Pensionskasse.
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass auch bestehende Renten aus bisherigen Scheidungsurteilen unter bestimmten Voraussetzungen innerhalb eines Jahres in Vorsorgerenten nach neuem Recht umgewandelt werden können.
Die neuen Grundsätze sind von Scheidungskandidaten und den Gerichten zu beachten. Die Stiftungsräte und Verwalter von BVG-Kassen haben sicherzustellen, dass die neuen Vorschriften in BVG-Kassen-Reglementen oder bei der Kassenführung berücksichtigt werden.
Quelle
- Inkrafttreten
- Medienmitteilung des Bundesrates vom 10.06.2016
- Gegenstand der Gesetzesrevision
- LawMedia-Recherchen