LAWNEWS

Eherecht / Eheschliessung / Ehe / Eherecht / Ehescheidung / Vorsorge / Vorsorgerecht

QR Code

Neuregelung des Vorsorgeausgleichs im Scheidungsfalle ab 2017

Datum:
19.07.2016
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Eherecht / Eheschliessung / Ehe
Stichworte:
Ehescheidung, Vorsorgeausgleich bei Scheidung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Inkraftsetzung von Gesetzes- und Verordnungsänderungen per 01.01.2017

Bei einer Scheidung oder bei der Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft soll das Guthaben aus der beruflichen Vorsorge unter den Eheleuten oder den Partnern künftig gerechter aufgeteilt werden. Der Bundesrat beschloss am 10.06.2016, die neuen Gesetzesbestimmungen und die entsprechenden Verordnungsänderungen per 01.01.2017 in Kraft zu setzen. Gemäss bisherigen Scheidungsurteilen bestehende Renten können unter bestimmten Voraussetzungen innerhalb eines Jahres in Vorsorgerenten nach neuem Recht umgewandelt werden.

Neue Regelung

Inskünftig soll die Rententeilung auch dann vollzogen werden, wenn ein Ehegatte oder Lebenspartner einer eingetragen gewesenen Partnerschaft bereits pensioniert oder invalid ist. Ganz wesentlich ist, dass neu als Berechnungszeitpunkt nicht mehr das Ende des Scheidungsverfahrens, sondern das Datum der Einleitung massgebend ist.

Übergangsrecht für bereits Geschiedene

Bereits geschiedene Personen, denen nach bisherigem Recht eine angemessene Entschädigung in Form einer Rente zulasten des andern Ex-Ehegatten bzw. Ex-Partners zugesprochen wurde, verlieren diese, wenn der geschiedene Ehegatte bzw. Lebenspartner einer eingetragen gewesenen Partnerschaft stirbt. Die Hinterlassenen-Rente aus der Vorsorge ist dann oft viel tiefer als es die Entschädigung war. Damit auch solche Personen vom neuen Recht profitieren können, sieht die Gesetzesrevision für sie eine Übergangsregelung vor. Bis zum 31.12.2017 können sie unter bestimmten Voraussetzungen beim Scheidungsgericht den Antrag stellen, diese bestehende Entschädigungszahlung unter Ex-Eheleuten bzw. Ex-Partnern einer eingetragen gewesenen Partnerschaft in eine neue lebenslange Vorsorgerente umwandeln zu lassen.

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.