Übergangsrecht: Lageraufbrauchsfrist von 2 Jahren
Inkrafttreten
Die neuen „Swissness-Regeln“ treten am 01.01.2017 in Kraft.
Übergangsregeln
Dabei wurde für die Verwendung der altrechtlichen Herkunftsangabe folgendes Übergangsrecht festgesetzt:
- Industrieprodukte, die vor diesem Zeitpunkt hergestellt wurden und den Kriterien nach bisherigem Recht entsprechen
- Diese dürfen erstmals noch während maximal 2 Jahren ab Inkrafttreten in Verkehr gebracht werden (= Lageraufbrauchsfrist)
- Lebensmittel, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung hergestellt wurden, die dem bisherigen Recht entsprechen
- Diese dürfen bis zum Erreichen des Mindesthaltbarkeitsdatums, längstens während zwei Jahren ab Inkrafttreten gebraucht werden.
Künftige Voraussetzungen für Schweizer Herkunftsangabe
Die Unterschiede von altem und neuem Recht (Swissness-Vorlage) ersehen Sie aus nachfolgendem Schaubild:
Geltendes Recht | Swissness-Vorlage |
Produkte:
Dienstleistungen: Alternativkriterium (Geschäftsitz, Nationalität, Wohnsitz) |
Anforderungen je nach Produktkategorie:
A. Naturprodukte (z.B. Weizen)
B. Lebensmittel (zB. Teigwaren)
C. Industrieprodukte (z.B. Fahrrad)
D. Dienstleistungen
|
Vo Swiss made für Uhren | Branchenverordnung (Uhren, Kosmetika) |
Quelle: IGE; eigene Darstellung
Eine Ware oder Dienstleistung muss, damit sie nach künftigem Recht als schweizerisch gilt, folgende Voraussetzungen erfüllen:
Naturprodukten(zB Fleisch, Pflanzen, Mineralwasser u.ä.)
- Nur 1 Herkunftskriterium wie
- Produktionsort
- Ort der Viehhaltung
- Pflanzen-Ernteort
- Ort der Gewinnung des mineralischen Erzeugnisses
- Produktionsort
Lebensmittel
- Mehrere Herkunftskriterien
- Rohstoff
- Mindestens 80% des Gewichts der verwendeten Rohstoffe müssen aus der Schweiz stammen
- Verarbeitung
- Verarbeitungsschritt, der dem (in der Schweiz verfügbaren) Produkt seine wesentlichen Eigenschaften verleiht (zB die Verarbeitung von Milch zu Käse) in der Schweiz stattfinden
- Für Rohstoffe, die in der Schweiz nicht oder nicht in genügender Menge zur Verfügung stehen, sind Ausnahmen vorgesehen
- Rohstoff
Industriellen Produkte
- Mehrere Herkunftskriterien
- Herstellungskosten + F&E-Kosten
- Mindestens 60% der Herstellungskosten (inkl. Forschungs- und Entwicklungskosten) in der Schweiz
- Tätigkeit in der Schweiz
- Bei diesen Waren muss die Tätigkeit, die dem Produkt seine wesentlichen Eigenschaften verleiht, in der Schweiz stattfinden
- Mindestens ein „physischer“ Fabrikationsschritt in der Schweiz
- Es muss ein «physischer» Fabrikationsschritt am Herkunftsort durchgeführt werden
- Ausnahmen im Gesetz, zB bei Rohstoffen und Halbfabrikaten, die in der Schweiz nicht verfügbar sind (Ausschluss aus der Berechnung, unter bestimmten Voraussetzungen aus der Berechnung).
- Herstellungskosten + F&E-Kosten
Dienstleistungen
- Mehrere Herkunftskriterien
- Unternehmenssitz in der Schweiz
- Unternehmensverwaltung tatsächlich in der Schweiz
Landwirtschafts- und Weinbauerzeugnisse
- namentlich bei «Gruyère» für Käse
- Es können weitere Voraussetzungen vorgesehen sein.
Waren- und Dienstleistungs-Kunden sollen inskünftig nicht mehr durch die missbräuchliche Verwendung der Angabe «Schweiz» getäuscht werden.
Quelle
LawNews-Redaktionsteam