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Markenrecht

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Swissness-Regeln ab 01.01.2017 in Kraft

Datum:
13.12.2016
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Markenrecht
Stichworte:
Markenschutzgesetz, Swissness
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Übergangsrecht: Lageraufbrauchsfrist von 2 Jahren

Inkrafttreten

Die neuen „Swissness-Regeln“ treten am 01.01.2017 in Kraft.

Übergangsregeln

Dabei wurde für die Verwendung der altrechtlichen Herkunftsangabe folgendes Übergangsrecht festgesetzt:

  • Industrieprodukte, die vor diesem Zeitpunkt hergestellt wurden und den Kriterien nach bisherigem Recht entsprechen
    • Diese dürfen erstmals noch während maximal 2 Jahren ab Inkrafttreten in Verkehr gebracht werden (= Lageraufbrauchsfrist)
  • Lebensmittel, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung hergestellt wurden, die dem bisherigen Recht entsprechen
    • Diese dürfen bis zum Erreichen des Mindesthaltbarkeitsdatums, längstens während zwei Jahren ab Inkrafttreten gebraucht werden.

Künftige Voraussetzungen für Schweizer Herkunftsangabe

Die Unterschiede von altem und neuem Recht (Swissness-Vorlage) ersehen Sie aus nachfolgendem Schaubild:

Geltendes Recht Swissness-Vorlage
Produkte:

  1. Min. 50% Schweizer Herstellungskosten
  2. Wesentlicher Fabrikationsschritt in CH

Dienstleistungen:

Alternativkriterium (Geschäftsitz, Nationalität, Wohnsitz)

Anforderungen je nach Produktkategorie:

A. Naturprodukte (z.B. Weizen)

  • z.B. Ort der Ernte

B. Lebensmittel (zB. Teigwaren)

  • Min. 80% Rohstoffgewicht aus CH (Milch=100%)
  • Wesentlicher Verarbeitungsschritt in CH

C. Industrieprodukte (z.B. Fahrrad)

  • Min. 60% Schweizer Herstellungskosten
  • Wesentlicher Fabrikationsschritt in CH

D. Dienstleistungen

  • Sitz und Ort der tatsächlichen Verwaltung in CH
Vo Swiss made für Uhren Branchenverordnung (Uhren, Kosmetika)

Quelle: IGE; eigene Darstellung

Eine Ware oder Dienstleistung muss, damit sie nach künftigem Recht als schweizerisch gilt, folgende Voraussetzungen erfüllen:

Naturprodukten(zB Fleisch, Pflanzen, Mineralwasser u.ä.)

  • Nur 1 Herkunftskriterium wie
    • Produktionsort
      • Ort der Viehhaltung
      • Pflanzen-Ernteort
      • Ort der Gewinnung des mineralischen Erzeugnisses

Lebensmittel

  • Mehrere Herkunftskriterien
    • Rohstoff
      • Mindestens 80% des Gewichts der verwendeten Rohstoffe müssen aus der Schweiz stammen
    • Verarbeitung
      • Verarbeitungsschritt, der dem (in der Schweiz verfügbaren) Produkt seine wesentlichen Eigenschaften verleiht (zB die Verarbeitung von Milch zu Käse) in der Schweiz stattfinden
      • Für Rohstoffe, die in der Schweiz nicht oder nicht in genügender Menge zur Verfügung stehen, sind Ausnahmen vorgesehen

Industriellen Produkte

  • Mehrere Herkunftskriterien
    • Herstellungskosten + F&E-Kosten
      • Mindestens 60% der Herstellungskosten (inkl. Forschungs- und Entwicklungskosten) in der Schweiz
    • Tätigkeit in der Schweiz
      • Bei diesen Waren muss die Tätigkeit, die dem Produkt seine wesentlichen Eigenschaften verleiht, in der Schweiz stattfinden
    • Mindestens ein „physischer“ Fabrikationsschritt in der Schweiz
      • Es muss ein «physischer» Fabrikationsschritt am Herkunftsort durchgeführt werden
      • Ausnahmen im Gesetz, zB bei Rohstoffen und Halbfabrikaten, die in der Schweiz nicht verfügbar sind (Ausschluss aus der Berechnung, unter bestimmten Voraussetzungen aus der Berechnung).

Dienstleistungen

  • Mehrere Herkunftskriterien
    • Unternehmenssitz in der Schweiz
    • Unternehmensverwaltung tatsächlich in der Schweiz

Landwirtschafts- und Weinbauerzeugnisse

  • namentlich bei «Gruyère» für Käse
    • Es können weitere Voraussetzungen vorgesehen sein.

Waren- und Dienstleistungs-Kunden sollen inskünftig nicht mehr durch die missbräuchliche Verwendung der Angabe «Schweiz» getäuscht werden.

Quelle

LawNews-Redaktionsteam

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