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Betreibung / Konkurs / Sanierung / Zwangsvollstreckung

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Abtretung nach SchKG 260: Rechte des Drittschuldners, der gleichzeitig Gläubiger ist

Datum:
18.01.2017
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Betreibung / Konkurs / Sanierung / Zwangsvollstreckung
Stichworte:
Abtretung nach SchKG 260, Gläubiger, Konkurs, SchKG
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Abtretungsgläubiger mit mutmasslicher Volldeckung
SchKG 17, SchKG 209 Abs. 1 + SchKG 260

Der Drittschuldner, der gleichzeitig Gläubiger im Konkursverfahren ist, kann gegen die SchKG-Abtretung der gegen ihn gerichteten Forderung die SchKG-Beschwerde führen.

Ist kraft Verteilungsliste anzunehmen, dass der Abtretungsgläubiger vollständig gedeckt wird, so hat dieser dennoch ein Interesse daran, die Abtretung der Rechte, die er verlangt hat, aufrechtzuerhalten.

Zwar hat er der Konkursmasse den Erlös zu überlassen, kann aber seine Verfahrenskosten und allenfalls Zinsen abziehen.

Bei Volldeckung gilt SchKG 209 Abs. 1 nicht.

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