Der die Inventaraufnahme verlangende Konkursgläubiger kann bereits sein Interesse an der Abtretung des Anspruchs für den Fall, dass die Masse eine Anspruchsverfolgung nicht beabsichtigt, gleichzeitig mit Inventaraufnahmebegehren geltendmachen. – Sicherheitshalber sollte er aber sein Abtretungsbegehren im Zeitpunkt, als die Konkursverwaltung die Abtretung des Anspruchs den Gläubigern noch effektiv anbietet, binnen der gesetzen „Abtretungsfrist“ erneuern.
SchKG 232 Abs. 2
Die Bekanntmachung (Anm. Red.: Konkurseröffnungspublikation / Schuldenruf) enthält:
1. …
2. …
3. …
die Aufforderung an die Schuldner des Konkursiten, sich innert der gleichen Frist beim Konkursamt zu melden, sowie den Hinweis auf die Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziff. 2 StGB);
4.
die Aufforderung an Personen, die Sachen des Schuldners als Pfandgläubiger oder aus anderen Gründen besitzen, diese Sachen innert der gleichen Frist dem Konkursamt zur Verfügung zu stellen, sowie den Hinweis auf die Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziff. 3 StGB) und darauf, dass das Vorzugsrecht erlischt, wenn die Meldung ungerechtfertigt unterbleibt;
5. …
6. …
Weiterführende Informationen
- Beschwerderecht des Gläubigers bei Nichtaufnahme eines Inventargegenstandes
Weiterführende Informationen
- Sicherheiten
- Globalzession (Sicherungszession) / Bekanntgabepflicht des Gläubigers
- Abtretung von Massansprüchen nach SchKG 260
- Wirkung
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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