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Konkursinventar

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Abtretungsbegehren, für den Fall, dass die Konkursverwaltung den zur Inventaraufnahme angemeldeten Anspruch nicht im Namen und auf Rechnung der Masse geltend machen will

Rechtsgebiet:
Konkursinventar
Stichworte:
Konkursinventar
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der die Inventaraufnahme verlangende Konkursgläubiger kann bereits sein Interesse an der Abtretung des Anspruchs für den Fall, dass die Masse eine Anspruchsverfolgung nicht beabsichtigt, gleichzeitig mit Inventaraufnahmebegehren geltendmachen. – Sicherheitshalber sollte er aber sein Abtretungsbegehren im Zeitpunkt, als die Konkursverwaltung die Abtretung des Anspruchs den Gläubigern noch effektiv anbietet, binnen der gesetzen „Abtretungsfrist“ erneuern.

Weiterführende Informationen

  • Beschwerderecht des Gläubigers bei Nichtaufnahme eines Inventargegenstandes

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