Gewinnabschöpfung ohne Strafzweck und damit abzugsfähig
In Urteil 2C_916/2014 und 2C_917/2014 musste sich das Bundesgericht zur steuerlichen Absetzbarkeit einer Wettbewerbsbusse der Europäischen Kommission äussern.
Mangels geschäftsmässiger Begründetheit verneinte es die Abzugsfähigkeit solcher Bussen und anderer finanziellen Sanktionen mit pönalem Charakter, die den betroffenen Unternehmen aus ihrer Verantwortung auferlegt wurden (vgl. auch die Box mit den „Begrifflichkeiten“ unten).
Gemäss Bundesgericht kann ein Abzug nur in dem Umfang vorgenommen werden, als mit der Sanktion unrechtmässig erlangter Gewinn abgeschöpft wird. Gewinnabschöpfungen verfolgen keinen Strafzweck und stellen damit geschäftsbegründeten Aufwand dar. Der Nachweis des Vorliegens eines steuermindernden Gewinnabschöpfungstatbestands ist Sache des steuerpflichtigen Unternehmens.
Im konkreten Fall wurde die Streitsache zur Neubeurteilung ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen. Dieses wird prüfen müssen, ob die Busse der Europäischen Kommission steuerlich abzugsfähige Gewinnabschöpfungsanteile enthält.
Quelle
BGE 2C_916/2014 und 2C_917/2014, je vom 26.09.2016
Begrifflichkeiten
Bussen (auch: Ordnungsbussen, Geldstrafen) = Finanziellen Sanktionen, welche das Strafrecht zur Sühne einer Straftat vorsieht
Gewinnabschöpfende Sanktionen = Korrekturinstrument zum Ausgleich eines wirtschaftlichen Vorteils, der durch ein unzulässiges Verhalten erzielt wurde (Zustandswiederherstellung und nicht Bestrafung)
Finanzielle Verwaltungssanktionen = Korrekturmittel, welches sowohl den Charakter einer Busse als auch den Charakter einer Gewinnabschöpfung aufweisen kann
Geschäftsmässig begründeter Aufwand = Kosten, die zur Erzielung des Bruttogewinns notwendig sind