Weder Privatpersonen noch Unternehmer können ihre Verkehrsbussen von den Steuern abziehen. Gleiches gilt für Unternehmen oder Unternehmer, die Verkehrsbussen ihrer Mitarbeiter begleichen. Dies ergibt sich aus den Regelungen des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und des Gesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern von Bund und Kantonen (StHG). Verkehrsbussen stellen unternehmerseits keinen geschäftsmässig begründeten Aufwand dar und können daher nicht von der Bemessungsgrundlage des steuerbaren Gewinns abgezogen werden. Die steuerrechtliche Abzugsfähigkeit der Verkehrsbussen würde, so die Steuerbehörden, die Strafwirkung der Bussen verringern.
Weiterführende Informationen
- Korrekte Verbuchung von Verkehrsbussen
- Wie werden Verkehrsbussen korrekt verbucht? | runmyaccounts.ch