LAWNEWS

Betreibung / Konkurs / Sanierung / Zwangsvollstreckung

QR Code

Schuldneradressen-Erforschung: Gläubiger-Obliegenheit und Betreibungsamt-Mitwirkung

Datum:
15.02.2017
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Betreibung / Konkurs / Sanierung / Zwangsvollstreckung
Stichworte:
Betreibung, SchKG
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

SchKG 46 ff. + SchKG 66 f.

Sachverhalt

Die Krankenversichererin A.________ AG (Beschwerdeführerin) stellte beim Betreibungsamt Zürich 3 ein Betreibungsbegehren «gem. Art. 66 Abs. 4 Ziffer 1 SchKG» (siehe Box) gegen den Schuldner B.________. Das BA Zürich 3 wies das Begehren zurück, da der Schuldner von der angegebenen Adresse fortgezogen und seine neue Adresse dem Amt nicht bekannt sei. In der Folge erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bezirksgericht Zürich. Sie verlangte, dass der Zahlungsbefehl mittels öffentlicher Bekanntmachung zuzustellen sei. Das Bezirksgericht hiess die Beschwerde teilweise gut und wies das Betreibungsamt an, der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Verbesserung des Betreibungsbegehrens zu stellen; im Übrigen wies es die Beschwerde. Dagegen wandte sich die Beschwerdeführerin an das Obergericht des Kantons Zürich und verlangte, dass das Betreibungsamt anzuweisen sei, den Zahlungsbefehl durch öffentliche Bekanntmachung zuzustellen.

Das Obergericht wies die Beschwerde ab. Die Beschwerdeführerin gelangte mit Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht.

Erwägungen

In seinen Erwägungen ruft das Bundesgericht in Erinnerung, dass es grundsätzlich Sache des Gläubigers (Beschwerdeführerin) sei, dem Betreibungsamt die nötigen Angaben zum Wohnsitz des Schuldners oder zu den sonstigen zuständigkeitsbegründenden Tatsachen zu machen (SchKG 46 ff. + SchKG 67 Abs. 1 Ziff. 1; je siehe Box). Die Ermittlung des Wohnsitzes des Schuldners sei nicht Aufgabe des Betreibungsamtes. Dieses habe die Angaben des Gläubigers zu überprüfen, da seine Zuständigkeit davon abhänge. Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeute dies, dass die Beschwerdeführerin auch darzulegen habe, weshalb der frühere Wohnsitz des Schuldners trotz seines Wegzugs weiterhin Betreibungsort sein soll. Dazu habe sie nachzuweisen, dass alle zumutbaren Bemühungen zum Auffinden des aktuellen Wohnsitzes oder Aufenthaltsorts ergebnislos verlaufen seien.

Zu eigenen Nachforschungen sei das Betreibungsamt erst dann gehalten, wenn diese dem Gläubiger nicht zumutbar oder nicht möglich seien, dem Betreibungsamt aber schon. Der Gläubiger habe aber darzulegen, weshalb ihm eigene weitergehende Bemühungen nicht zumutbar oder möglich seien. – Das Betreibungsamt werde alsdann diese Angaben überprüfen und gegebenenfalls ergänzende Auskünfte einholen müssen, insbesondere dann, wenn diese tatsächlich nur ihm, nicht aber der Beschwerdeführerin erteilt würden. Somit war die Anweisung der Aufsichtsbehörden an das Betreibungsamt, der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Verbesserung ihres Betreibungsbegehrens zu geben, d.h. sie zu weiteren Nachforschungen zu Wohnsitz oder Aufenthaltsort ihres Schuldners anzuhalten, nicht zu beanstanden.

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.