SchKG 46 ff. + SchKG 66 f.
Sachverhalt
Die Krankenversichererin A.________ AG (Beschwerdeführerin) stellte beim Betreibungsamt Zürich 3 ein Betreibungsbegehren «gem. Art. 66 Abs. 4 Ziffer 1 SchKG» (siehe Box) gegen den Schuldner B.________. Das BA Zürich 3 wies das Begehren zurück, da der Schuldner von der angegebenen Adresse fortgezogen und seine neue Adresse dem Amt nicht bekannt sei. In der Folge erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bezirksgericht Zürich. Sie verlangte, dass der Zahlungsbefehl mittels öffentlicher Bekanntmachung zuzustellen sei. Das Bezirksgericht hiess die Beschwerde teilweise gut und wies das Betreibungsamt an, der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Verbesserung des Betreibungsbegehrens zu stellen; im Übrigen wies es die Beschwerde. Dagegen wandte sich die Beschwerdeführerin an das Obergericht des Kantons Zürich und verlangte, dass das Betreibungsamt anzuweisen sei, den Zahlungsbefehl durch öffentliche Bekanntmachung zuzustellen.
Das Obergericht wies die Beschwerde ab. Die Beschwerdeführerin gelangte mit Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht.
Erwägungen
In seinen Erwägungen ruft das Bundesgericht in Erinnerung, dass es grundsätzlich Sache des Gläubigers (Beschwerdeführerin) sei, dem Betreibungsamt die nötigen Angaben zum Wohnsitz des Schuldners oder zu den sonstigen zuständigkeitsbegründenden Tatsachen zu machen (SchKG 46 ff. + SchKG 67 Abs. 1 Ziff. 1; je siehe Box). Die Ermittlung des Wohnsitzes des Schuldners sei nicht Aufgabe des Betreibungsamtes. Dieses habe die Angaben des Gläubigers zu überprüfen, da seine Zuständigkeit davon abhänge. Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeute dies, dass die Beschwerdeführerin auch darzulegen habe, weshalb der frühere Wohnsitz des Schuldners trotz seines Wegzugs weiterhin Betreibungsort sein soll. Dazu habe sie nachzuweisen, dass alle zumutbaren Bemühungen zum Auffinden des aktuellen Wohnsitzes oder Aufenthaltsorts ergebnislos verlaufen seien.
Zu eigenen Nachforschungen sei das Betreibungsamt erst dann gehalten, wenn diese dem Gläubiger nicht zumutbar oder nicht möglich seien, dem Betreibungsamt aber schon. Der Gläubiger habe aber darzulegen, weshalb ihm eigene weitergehende Bemühungen nicht zumutbar oder möglich seien. – Das Betreibungsamt werde alsdann diese Angaben überprüfen und gegebenenfalls ergänzende Auskünfte einholen müssen, insbesondere dann, wenn diese tatsächlich nur ihm, nicht aber der Beschwerdeführerin erteilt würden. Somit war die Anweisung der Aufsichtsbehörden an das Betreibungsamt, der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Verbesserung ihres Betreibungsbegehrens zu geben, d.h. sie zu weiteren Nachforschungen zu Wohnsitz oder Aufenthaltsort ihres Schuldners anzuhalten, nicht zu beanstanden.
Quelle
BGE 5A_580/2016 vom 30.11.2016
Art. 46 SchKG A. Ordentlicher Betreibungsort
A. Ordentlicher Betreibungsort
1 Der Schuldner ist an seinem Wohnsitze zu betreiben.
2 Die im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen und Gesellschaften sind an ihrem Sitze, nicht eingetragene juristische Personen am Hauptsitze ihrer Verwaltung zu betreiben.
3 Für die Schulden aus einer Gemeinderschaft kann in Ermangelung einer Vertretung jeder der Gemeinder am Orte der gemeinsamen wirtschaftlichen Tätigkeit betrieben werden.
4 Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer ist am Ort der gelegenen Sache zu betreiben.
Art. 48 SchKG B. Besondere Betreibungsorte / 1. Betreibungsort des Aufenthaltes
B. Besondere Betreibungsorte
1. Betreibungsort des Aufenthaltes
Schuldner, welche keinen festen Wohnsitz haben, können da betrieben werden, wo sie sich aufhalten.
Art. 50 SchKG B. Besondere Betreibungsorte / 3. Betreibungsort des im Ausland wohnenden Schuldners
3. Betreibungsort des im Ausland wohnenden Schuldners
1 Im Auslande wohnende Schuldner, welche in der Schweiz eine Geschäftsniederlassung besitzen, können für die auf Rechnung der letztern eingegangenen Verbindlichkeiten am Sitze derselben betrieben werden.
2 Im Auslande wohnende Schuldner, welche in der Schweiz zur Erfüllung einer Verbindlichkeit ein Spezialdomizil gewählt haben, können für diese Verbindlichkeit am Orte desselben betrieben werden.
Art. 52 SchKG B. Besondere Betreibungsorte / 5. Betreibungsort des Arrestes
5. Betreibungsort des Arrestes
Ist für eine Forderung Arrest gelegt, so kann die Betreibung auch dort eingeleitet werden, wo sich der Arrestgegenstand befindet.1 Die Konkursandrohung und die Konkurseröffnung können jedoch nur dort erfolgen, wo ordentlicherweise die Betreibung stattzufinden hat.
Art. 53 SchKG C. Betreibungsort bei Wohnsitzwechsel
C. Betreibungsort bei Wohnsitzwechsel
Verändert der Schuldner seinen Wohnsitz, nachdem ihm die Pfändung angekündigt oder nachdem ihm die Konkursandrohung oder der Zahlungsbefehl zur Wechselbetreibung zugestellt worden ist, so wird die Betreibung am bisherigen Orte fortgesetzt.
Art. 54 SchKG D. Konkursort bei flüchtigem Schuldner
D. Konkursort bei flüchtigem Schuldner
Gegen einen flüchtigen Schuldner wird der Konkurs an dessen letztem Wohnsitze eröffnet.
Art. 66 SchKG C. Bei auswärtigem Wohnsitz des Schuldners oder bei Unmöglichkeit der Zustellung
C. Bei auswärtigem Wohnsitz des Schuldners oder bei Unmöglichkeit der Zustellung
1 Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
2 Mangels einer solchen Bezeichnung erfolgt die Zustellung durch Vermittlung des Betreibungsamtes des Wohnortes oder durch die Post.
3 Wohnt der Schuldner im Ausland, so erfolgt die Zustellung durch die Vermittlung der dortigen Behörden oder, soweit völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder wenn der Empfängerstaat zustimmt, durch die Post.
4 Die Zustellung wird durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt, wenn:
- der Wohnort des Schuldners unbekannt ist;
- der Schuldner sich beharrlich der Zustellung entzieht;
- der Schuldner im Ausland wohnt und die Zustellung nach Absatz 3 nicht innert angemessener Frist möglich ist.
Art. 67 SchKG A. Betreibungsbegehren
A. Betreibungsbegehren
1 Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten. Dabei sind anzugeben:
- der Name und Wohnort des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten sowie, wenn der Gläubiger im Auslande wohnt, das von demselben in der Schweiz gewählte Domizil. Im Falle mangelnder Bezeichnung wird angenommen, dieses Domizil befinde sich im Lokal des Betreibungsamtes;
- der Name und Wohnort des Schuldners und gegebenenfalls seines gesetzlichen Vertreters; bei Betreibungsbegehren gegen eine Erbschaft ist anzugeben, an welche Erben die Zustellung zu erfolgen hat;
- die Forderungssumme oder die Summe, für welche Sicherheit verlangt wird, in gesetzlicher Schweizerwährung; bei verzinslichen Forderungen der Zinsfuss und der Tag, seit welchem der Zins gefordert wird;
- die Forderungsurkunde und deren Datum; in Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung.
2 Für eine pfandgesicherte Forderung sind ausserdem die in Artikel 151 vorgesehenen Angaben zu machen.
3 Der Eingang des Betreibungsbegehrens ist dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei zu bescheinigen.