Die schweizerische Staatsangehörige A., geschieden und alleinerziehende Mutter, arbeitete ehemals für die Arbeitgeberin, B. SA, in der Schweiz und nannte bei der Arbeitslosenkasse für ihren Taggeldbezug ab 01.01.2014 einen Wohnsitz im Kanton Genf. Die Recherchen der Arbeitslosenkasse ergaben:
- Effektiver Wohnsitz
- Frankreich
- Übernachtungen in Genf
- 1 – 2 x pro Woche
- Übernachtungsgelegenheit in Genf
- Ein Zimmer, in welches sie ihre Tochter nicht mitnehmen konnte
- Einschulungsort der unter ihrer Obhut stehenden Tochter
- Frankreich
- Fahrzeugimmatrikulation
- Frankreich
- Praxisort ihres Hausarzts gemäss Arztzeugnissen bei Akten
- Frankreich
Aufgrund dieser Umstände war A. als Grenzgängerin mit Wohnsitz in Frankreich zu qualifizieren (Erw. 5.2).
In rechtlicher Hinsicht ergab sich, dass zwar grundsätzlich derjenige Staat die Leistungen aus Arbeitslosenversicherung zu erbringen habe, in dem der Ansprecher zuletzt angestellt gewesen sei (Grundsatz „lex loci laboris“). Hinsichtlich Stellensuchender, deren Beschäftigungsort sich nicht im Wohnsitzstaat befinde, bestünden Ausnahmebestimmungen, weshalb der Wohnsitz von A. entscheidrelevant war (Erw. 4.2 und Erw. 5.1).
Das Bundesgericht kam aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zum Schluss, dass A. kein Anspruch auf Arbeitslosenleistungen in der Schweiz hatte (Erw. 6.4, Erw. 4.3 und Erw. 4.4).
Quelle
BGE 8C_577/2015 vom 29.11.2016
Weiterführende Informationen
- BGE 8C_577/2015 vom 29.11.2016 | relevancy.bger.ch
- Arbeitslosenversicherung (ALV) | ahv-iv.ch
- Grenzgängerbewilligung EG/EFTA