OR 262 / ZPO 153 Abs. 2 und 247 Abs. 2 lit. b Ziffer 1
Die Regeln von OR 262 lassen die Untervermietung von Wohnungen über Buchungsplattformen im Internet zwar grundsätzlich zu. Der Mieter (Untervermieter) muss allerdings die Zustimmung des Vermieters einholen. Der Vermieter kann die Untervermietung verbieten, wenn sich der Mieter weigert, ihm die Bedingungen des Untermietvertrags bekannt zu geben, wenn die Bedingungen missbräuchlich sind oder wenn ihm aus der Untervermietung erhebliche Nachteile entstehen.
Bietet der Mieter aufgrund seines bisherigen Verhaltens keine Gewähr für eine korrekte Untervermietung über Buchungsplattformen, kann ihm diese ganz untersagt werden.
Dem Vermieter, der nicht zugestimmt hat, steht das Recht zu, die Herausgabe des Gewinns aus missbräuchlicher Untervermietung nach den Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag zu verlangen.
Quelle
Mietgericht Zürich, MG160009-L, vom 09.02.2017 (rechtskräftig) = ZMP 2017 Nr. 2
Art. 262 OR K. Untermiete
K. Untermiete
1 Der Mieter kann die Sache mit Zustimmung des Vermieters ganz oder teilweise untervermieten.
2 Der Vermieter kann die Zustimmung nur verweigern, wenn:
- der Mieter sich weigert, dem Vermieter die Bedingungen der Untermiete bekanntzugeben;
- die Bedingungen der Untermiete im Vergleich zu denjenigen des Hauptmietvertrags missbräuchlich sind;
- dem Vermieter aus der Untermiete wesentliche Nachteile entstehen.
3 Der Mieter haftet dem Vermieter dafür, dass der Untermieter die Sache nicht anders gebraucht, als es ihm selbst gestattet ist. Der Vermieter kann den Untermieter unmittelbar dazu anhalten.