BV 29 Abs. 1 / StPO 3 Abs. 2 lit. a und b
Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum überspitzten Formalismus bei nicht formgültig unterzeichneten Rechtsmitteleingaben ist auch in Strafprozessfällen zu beachten (vgl. auch BGE 120 V 413). Ist die Rechtsmittelschrift einer Partei nicht rechtsgültig von dieser oder ihrem Vertreter unterzeichnet, hat das Gericht eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen. Ausgenommen davon sind die Fälle des offensichtlichen Rechtsmissbrauchs.
Quelle
BGE 142 I 10
Weiterführende Informationen
- BGE 142 I 10 | relevancy.bger.ch