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Vernehmlassung bis Ende Oktober 2017
Das Enteignungsgesetz von 1930 soll revidiert werden.
Für bestimmte bundesrechtlich anerkannte Interessen (zB Nationalstrassenbau, Eisenbahnanlagen, Flugverkehr usw.) kann gegen volle Entschädigung privates Eigentum an Grundstücken enteignet werden. Das Enteignungsverfahren wird durch das Enteignungsgesetz bestimmt und hat sich bewährt. Die Bestimmungen des Enteignungsverfahrens stammen aus einer Zeit, in der es umfassende Plangenehmigungsverfahren in ihrer heutigen Ausgestaltung noch nicht gab und die erwähnten nationalen Werke oft nur in einem verwaltungsinternen Behördenverfahren bewilligt wurden; die Betroffenen konnten erst in einem nachfolgenden Verfahren Einsprache gegen die Enteignung erheben.
Heute finden die meisten Enteignungen für Werke statt, die eine Plangenehmigung nach öffentlicher Auflage unter Mitwirkung der betroffenen Personen bzw. Grundeigentümer erfordern. Seit 01.01.2000 wird der Entscheid über die Zulässigkeit und den Umfang einer Enteignung mit dem Plangenehmigungsentscheid für das Infrastrukturvorhaben koordiniert. Die Erfahrungen mit den (neuen) Verfahrensbestimmungen dieser Plangenehmigungsverfahren zeigten, so der Bundesrat, dass die Normen des Enteignungsrechts zu wenig abgestimmt sind.
Der Bundesrat schlug anlässlich der am 02.06.2017 eröffneten und bis Ende Oktober 2017 dauernden Vernehmlassung folgende Änderung vor:
- Anpassung der Verfahrensvorschriften und bestimmter Regelungen an die heutigen Bedürfnisse
- Das Enteignungsrecht soll den geänderten rechtlichen Verhältnissen und Bedürfnisse angepasst werden (siehe oben)
- Vereinfachung der Bestimmungen über die Organisation und Struktur der Eidgenössischen Schätzungskommissionen
- An der bisherigen Organisation im Milizsystem, d.h. 13 enteignungsrechtliche Schätzungskreise mit je einem Präsidenten, zwei Stellvertretern und verschiedenen Fachrichtern, alle im Nebenamt, will der Bundesrat grundsätzlich festhalten
- Neu sollen hingegen die Rechtsstellung der Kommissionsmitglieder und des Personals geklärt sowie die Kompetenzen des Bundesverwaltungsgerichts konkretisiert und erweitert werden
- Ferner sollen im Bedarfsfall hauptamtliche Kommissionsmitglieder und ein ständiges Sekretariat eingesetzt werden können.
Quelle
Medienmitteilung des Bundesrates vom 02.06.2017
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