SchKG 174 Abs. 1 und 2 / OR 938a – Handelsregisterlöschung oder Konkurseröffnung?
Die Zahlungsfähigkeit nach SchKG 174 Abs. 2 setzt die Lebensfähigkeit des schuldnerischen Betriebs voraus. Eine Gesellschaft, die dauernd keine Aktiven besitze und keine Geschäftstätigkeit entfalte, sei – so das Obergericht – nicht lebensfähig. Zusätzlich spreche es gegen die Zahlungsfähigkeit einer solchen Gesellschaft, wenn unsicher sei, ob aus der früheren, mit Verlust abgeschlossenen Geschäftstätigkeit noch Schulden bestünden.
Dabei erschien es als unerheblich, ob die GmbH mangels einer Geschäftstätigkeit und verwertbarer Aktiven auch nach OR 938a im Handelsregister zu löschen wäre. Sei auf Begehren eines Gläubigers der Konkurs einmal eröffnet und führe die GmbH dagegen Beschwerde, so seien einzig die Anforderungen von SchKG 174 massgeblich. Dass der Konkurs unter Umständen mangels Aktiven eingestellt (SchKG 230, SchKG 231) und die Gesellschaft doch noch von Amtes wegen gelöscht werde (OR 938a Abs. 2), ändere nichts daran.
Ausgangsgemäss wurde die Beschwerde abgewiesen.
NB: Während der zwischenzeitlich gewährten aufschiebenden Wirkung wurde der Konkurs über die GmbH neu eröffnet.
Quelle
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer
Urteil vom 25.10.2016
PS160177
ZR 115 (2016) Nr. 59 S. 234 ff.