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Referenzzinssatz

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Neuer Referenzzinssatz ab 02.06.2017 1,50 %

Datum:
01.06.2017
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Referenzzinssatz
Stichworte:
Miete, Mieter, Referenzzinssatz, Vermieter
Autor:
RA Konrad Moor
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Referenzzinssatz – Basis für die Berechnung von Mietzinsanpassungen (Senkungen / Erhöhungen) aufgrund Veränderungen des Hypothekarzinssatzes wurde seit dem 02.06.2015 nicht verändert und harrte bei 1,75 %.

Der Referenzzinssatz wurde am 01.06.2017 gesenkt und beträgt ab 02.06.2017 neu 1,50 %. Mieter können aufgrund dieser Senkung vom Vermieter auf den nächsten Kündigungstermin eine Herabsetzung des Mietzinses verlangen (OR 270a).

Das Gesuch um Herabsetzung des Mietzinses ist beim Vermieter schriftlich zu stellen und vom Vermieter innert 30 Tagen zu beantworten. Wird eine Mietzinsreduktion nicht oder nur unvollständig gewährt oder reagiert der Vermieter nicht, kann der Mieter innert weiterer 30 Tage die Schlichtungsbehörde anrufen (OR 270a). Ruft der Mieter die Schlichtungsbehörde nicht rechtzeitig an, ist eine Mietzinsreduktion bei gegebenen Voraussetzungen weiterhin möglich, allerdings erst auf einen späteren Termin.

Merke

Ob ein Herabsetzungsanspruch besteht und ggf. wie hoch er ausfällt, hängt von mehreren Faktoren ab. Nicht jeder Mietzins qualifiziert für eine Mietzinsherabsetzung bei gesunkenem Referenzzinssatz: bei indexierten (OR 269b) und gestaffelten (OR 269c) Mietzinsen sowie bei befristeten Mietverträgen ohne Kündigungsmöglichkeit ist eine Anpassung aufgrund einer Änderung des Referenzzinssatzes nicht möglich. Ebenso verhält es sich bei Ferien- und luxuriösen Wohnungen. Wurde eine Mindestlaufzeit vereinbart, kann eine Herabsetzung des Mietzinses erst auf den ersten Kündigungstermin nach deren Ablauf verlangt werden.

Vorbehalt / Disclaimer

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