LAWNEWS

Referenzzinssatz / Mietrecht / Wohnungsmiete / Wohneigentum

QR Code

Neuer Referenzzinssatz ab 02.06.2017 1,50 %

Datum:
01.06.2017
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Referenzzinssatz
Stichworte:
Miete, Mieter, Referenzzinssatz, Vermieter
Autor:
RA Konrad Moor
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Referenzzinssatz – Basis für die Berechnung von Mietzinsanpassungen (Senkungen / Erhöhungen) aufgrund Veränderungen des Hypothekarzinssatzes wurde seit dem 02.06.2015 nicht verändert und harrte bei 1,75 %.

Der Referenzzinssatz wurde am 01.06.2017 gesenkt und beträgt ab 02.06.2017 neu 1,50 %. Mieter können aufgrund dieser Senkung vom Vermieter auf den nächsten Kündigungstermin eine Herabsetzung des Mietzinses verlangen (OR 270a).

Das Gesuch um Herabsetzung des Mietzinses ist beim Vermieter schriftlich zu stellen und vom Vermieter innert 30 Tagen zu beantworten. Wird eine Mietzinsreduktion nicht oder nur unvollständig gewährt oder reagiert der Vermieter nicht, kann der Mieter innert weiterer 30 Tage die Schlichtungsbehörde anrufen (OR 270a). Ruft der Mieter die Schlichtungsbehörde nicht rechtzeitig an, ist eine Mietzinsreduktion bei gegebenen Voraussetzungen weiterhin möglich, allerdings erst auf einen späteren Termin.

Merke

Ob ein Herabsetzungsanspruch besteht und ggf. wie hoch er ausfällt, hängt von mehreren Faktoren ab. Nicht jeder Mietzins qualifiziert für eine Mietzinsherabsetzung bei gesunkenem Referenzzinssatz: bei indexierten (OR 269b) und gestaffelten (OR 269c) Mietzinsen sowie bei befristeten Mietverträgen ohne Kündigungsmöglichkeit ist eine Anpassung aufgrund einer Änderung des Referenzzinssatzes nicht möglich. Ebenso verhält es sich bei Ferien- und luxuriösen Wohnungen. Wurde eine Mindestlaufzeit vereinbart, kann eine Herabsetzung des Mietzinses erst auf den ersten Kündigungstermin nach deren Ablauf verlangt werden.

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.