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Verwaltungsrecht

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Valet Parking bei Airport Genf

Datum:
29.06.2017
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Verwaltungsrecht
Stichworte:
Verhältnismässigkeit, Wirtschaftsfreiheit
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

BV 5 Abs. 2, BV 27 und BV 94

Das Bundesgericht hatte sich zur Zulässigkeit eines durch X. angebotenen Parkierungsservice (Valet Parken, valet de parking bzw. service de voiturier) auf dem Gelände des internationalen Flughafens Genf zu äussern.

Die Tätigkeit von X. war verboten worden, weil er über keine Konzession verfügte und es durch seinen Parkierungsservice zu Behinderungen auf den Flughafen-Kurzzeitparkplätzen kam.

X. gelangte ans Bundesgericht und machte geltend, das Verbot des Parkierungsservices gegen die Wirtschaftsfreiheit (BV 27) verstosse.

Es ergab sich, dass die Parkplätze beim Flughafen Genf zum Verwaltungsvermögen gehörten; die Flughafenbehörde war daher berechtigt, die Parkplatznutzung zu regulieren und einen nicht zweckkonformen Gebrauch wie das „Valet Parken“ zu beschränken.

X. konnte sich nicht auf die Wirtschaftsfreiheit für die Ausübung seiner Tätigkeit berufen: Für kommerzielle Tätigkeiten hatte X weder einen Anspruch auf einen ordentlichen noch auf einen gesteigerten Anstaltsgebrauch. Es war daher nicht näher zu prüfen, ob die Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit im Sinne von BV 36 zulässig sei.

Demgegenüber könnte X aber die Wirtschaftsfreiheit in der Gleichbehandlung mit seinen direkten Konkurrenten anrufen. Nur war die Erteilung der Konzession nicht Verfahrensgegenstand.

Die Verhältnismässigkeit des Verbots hatte sich nach BV 5 Abs. 2 zu richten (staatliches Handeln in öffentlichem Interesse und Erfordernis der Verhältnismässigkeit). X. kann seinen Parkierungsservice ohne Flughafenkurzzeitparkplätze-Nutzung anbieten, indem er seine Valet Parking-Kunden beispielsweise mit einem Shuttlebus von seiner externen Parkierungsfläche zum Flughafen-Terminal befördert resp. dort wieder abholt. Mit einer solchen Personenanlieferung und –abholung könnten die Kurzzeitparkplätze ihren vorgesehenen Zweck des Kurzparkierens für den allgemeinen Individualverkehr erfüllen. Die Massnahme der Flughafenbehörde war daher nicht unverhältnismässig.

Das Bundesgericht wies daher die Beschwerde von X. ab.

Quelle

BGE 2C_647/2015 vom 11.11.2016 = BGE 143 I 37

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