Stiefkindadoption neu auch für Paare in eingetragener Partnerschaft oder in faktischer Lebensgemeinschaft
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 05.07.2017 beschlossen, das revidierte Adoptionsrecht auf den 01.01.2018 in Kraft zu setzen.
Das revidierte Adoptionsrecht bringt den Bürgern folgendes:
Stiefkinderadoption
- Inskünftig können nicht nur verheiratete Personen das Kind ihrer Partnerin oder ihres Partners adoptieren, sondern auch Paare, die in einer eingetragenen Partnerschaft oder in verschieden- und gleichgeschlechtlichen faktischen Lebensgemeinschaften leben (sog. „Stiefkinderadoption“)
- Es werden die Ungleichbehandlungen beseitigt und es wird die Beziehung zwischen dem Kind und dem Stiefelternteil rechtlich abgesichert:
- Vollständige Familienintegration
- Möglichkeit zu Vorkehren bei einem allfälligen Tod des leiblichen Elternteils
- Die gemeinschaftliche Adoption fremder Kinder bleibt gleichgeschlechtlichen Paaren und Paaren in einer faktischen Lebensgemeinschaft dagegen weiterhin verwehrt
Flexibilisierung der Adoptionsvoraussetzungen
- Möglichkeit zur Abweichung von den Adoptionsvoraussetzungen
- im Interesse des Kindes
- Mindestalter adoptionswilliger Personen bei der gemeinschaftlichen Adoption und der Einzeladoption
- Herabsetzung von 35 auf 28 Jahre
- Mindestdauer der Paarbeziehung
- Senkung von 5 auf 3 Jahre
- Berechnungsgrundlage nicht mehr Ehedauer, sondern die Dauer des gemeinsamen Haushalts
- Die Ehegatten müssen damit mindestens drei Jahre lang einen gemeinsamen Haushalt geführt haben, um ein Kind adoptieren zu können
Lockerung des Adoptionsgeheimnisses
- Leibliche Eltern, die ihr Kind zur Adoption freigegeben haben und später das Kind suchen oder Informationen über ihr Kind erhalten möchten, können neu dessen Personalien in Erfahrung bringen – vorausgesetzt,
- das volljährige oder zumindest urteilsfähige Adoptivkind habe der Bekanntgabe zugestimmt
- bei einem minderjährigen Kind liege zusätzlich die Zustimmung der Adoptiveltern vor
- Künftig können Adoptivkinder nicht mehr nur über ihre leiblichen Eltern Auskunft erhalten, sondern auch über ihre leiblichen Geschwister und Halbgeschwister, wenn diese volljährig sind und einer solchen Bekanntgabe zugestimmt haben.
Quelle
Medienmitteilung des Bundesrates vom 10.07.2017