PBG ZH §§ 259 Abs. 1 und 238 Abs. 1
Eine Ausnützungsübertragung innerhalb der nämlichen Bauzone über ein oder mehrere Drittgrundstücke hinweg, wobei der Transfer auch über (öffentliche) Strassen erfolgen darf (RB 1997 Nr. 91), wird als zulässig erachtet. Über welche maximale Distanz hinweg ein zoneninterner Ausnützungstransfer zulässig ist, wird jedoch nicht festgelegt. Grosse Distanzen zwischen den transferbetroffenen Grundstücken, zB annähernd einen Kilometer, und ein Transfer über zahlreiche Grundstücke, die unterschiedlichen Zonenarten zugewiesen sind, können den Ausnützungstransfer mangels räumlicher Einheit unzulässig machen (vgl. VGr ZH, 14.03.2007, VB.2006.00322, Erw. 3.3.3 = BEZ 2007 Nr. 20).
In casu betrug die Entfernung lediglich 60 m und die Ausnützungsübertragung rechtfertigte sich auch deshalb, weil sich beide Grundstücke im Eigentum derselben Person befinden (vgl. BEZ 1998 Nr. 19, Erw. 8f).
Eine quantitative Begrenzung der Ausnützungsübertragung innerhalb der nämlichen Bauzone kennt das Gesetz nicht. Gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist entscheidend, ob sich das projektierte Mehrfamilienhaus mit dem erhöhten Volumen so in die bauliche und landschaftliche Umgebung einpasst, dass trotz dieses volumetrischen Spannungsverhältnisses und des vergleichsweise geringeren Umschwungs eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird.
Für den konkreten Fall ergab sich, dass sich das projektierte Mehrfamilienhaus auch mit der durch die Ausnützungsübertragung von 25 Prozent zusätzlich geschaffenen Bruttogeschossfläche befriedigend in das Quartier einzuordnen vermag.
Eine Verletzung von § 238 Abs. 1 liegt somit nicht vor.
Quelle
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, vom 11.04.2017 (VB.2016.00676) = BEZ 37 (2017) Nr. 12 S. 8 ff. – Entscheid noch nicht rechtskräftig