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Sachenrecht / Immobilien / Steuern / Steuern Privatpersonen

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Grundsteuern: Keine Eigentümerpflicht zur dauernden + ausschliesslichen Selbstnutzung des Ersatzbeschaffungsobjektes

Datum:
21.09.2017
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Sachenrecht / Immobilien, Steuern, Steuern Privatpersonen
Stichworte:
Ersatzbeschaffung, Steueraufschub, Wohnliegenschaft
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

StHG 12 Abs. 3 lit. e + DBG 3 Abs. 1

Der Sachverhalt

Die streitbetroffene Entwicklung von Wohnsitz und Immobilienbesitz des A gestaltete sich folgendermassen:

  • 21.02.2011
    • Veräusserung seiner Eigentumswohnung an C.-Strasse in B (ZH) (für CHF 1‘850‘000)
  • 15.02.2011
    • Wohnsitzverlegung an den E.-Weg in D (GR), wo er eine Liegenschaft (für CHF 5‘250‘000) erworben hatte
  • 25.05.2011
    • Grundsteuerentscheid betreffend Aufschub der Grundstückgewinnbesteuerung infolge Ersatzbeschaffung (Reinvestition des Erlöses in ein gleich genutztes Objekt)
  • 31.12.2012
    • Verlegung des Hauptwohnsitzes von A. und seiner Ehefrau nach Grossbritannien
  • 17.12.2014
    • Nachsteuerverfügung der Grundsteuerbehörde B, wonach eine Grundstückgewinnsteuer von Fr. 221’942.- (zuzüglich Zins von Fr. 11’892.40 seit dem 91. Tag nach der Handänderung) auferlegt wurde, da die Voraussetzungen für die Gewährung des Steueraufschubs mit dem Wegzug nicht mehr erfüllt seien
  • 07.05.2017
    • Bestätigung der Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer durch die Grundsteuerbehörde B
  • 28.10.2015
    • Abweisung des Rekurses des A. durch das Steuerrekursgericht
  • 17.02.2016
    • Abweisung der Beschwerde des A. durch das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
  • 08.04.2016
    • Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des A. ans Bundesgericht, mit den Anträgen, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und von der Erhebung der Grundstückgewinnsteuer sei abzusehen
  • o.D.
    • Gemeinde B. beantragt Abweisung der Beschwerde
    • Das kantonale Steueramt Zürich und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragen, es sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei
    • nahm zum Vernehmlassungsergebnis abschliessend Stellung und hielt an seinen Rechtsbegehren fest.

Die Erwägungen

Strittig war, ob der Eigentümer für den Fortbestand des Ersatzbeschaffungs-Steueraufschubs die Ersatzbeschaffungs-Wohnliegenschaft dauernd und ausschliesslich selber nutzen müsse.

Das Bundesgericht erwog folgendes:

  • Begriff des «dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohneigentums»
    • = bundesrechtliche Regelung
    • = Anwendung nur für den Hauptwohnsitz
  • Steuerrechtlicher Wohnsitz
    • Keine Notwendigkeit, für die Dauerhaftigkeit der Selbstnutzung im Zusammenhang mit einer Ersatzbeschaffung, dass der Eigentümer des neuen Eigenheims dieses während der ganzen Besitzesdauer selbst bewohnt
    • Dies stehe im Einklang mit den Anforderungen der dauernden Selbstnutzung beim veräusserten Objekt, bezüglich dessen der Gesetzgeber ebenfalls keine lückenlose Selbstnutzung fordere
  • Keine Rechtsetzungskompetenz der Kantone
    • Die Kantone verfügten über keinen Spielraum für davon abweichende Regelungen
    • Bei der Mindesthaltedauer bestehe ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers
    • StHG 12 Abs. 3 lit. e könne keine festgelegte Frist von 5 Jahren als Voraussetzung für eine dauernde und ausschliessliche Selbstnutzung entnommen werden.

Der Entscheid

Das Bundesgericht hiess aus den erwogenen Gründen die Beschwerde gut.

Quelle

BGE 2C_306/2016 vom 07.03.2017 = BGE 143 II 233 ff.

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