StHG 12 Abs. 3 lit. e + DBG 3 Abs. 1
Der Sachverhalt
Die streitbetroffene Entwicklung von Wohnsitz und Immobilienbesitz des A gestaltete sich folgendermassen:
- 21.02.2011
- Veräusserung seiner Eigentumswohnung an C.-Strasse in B (ZH) (für CHF 1‘850‘000)
- 15.02.2011
- Wohnsitzverlegung an den E.-Weg in D (GR), wo er eine Liegenschaft (für CHF 5‘250‘000) erworben hatte
- 25.05.2011
- Grundsteuerentscheid betreffend Aufschub der Grundstückgewinnbesteuerung infolge Ersatzbeschaffung (Reinvestition des Erlöses in ein gleich genutztes Objekt)
- 31.12.2012
- Verlegung des Hauptwohnsitzes von A. und seiner Ehefrau nach Grossbritannien
- 17.12.2014
- Nachsteuerverfügung der Grundsteuerbehörde B, wonach eine Grundstückgewinnsteuer von Fr. 221’942.- (zuzüglich Zins von Fr. 11’892.40 seit dem 91. Tag nach der Handänderung) auferlegt wurde, da die Voraussetzungen für die Gewährung des Steueraufschubs mit dem Wegzug nicht mehr erfüllt seien
- 07.05.2017
- Bestätigung der Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer durch die Grundsteuerbehörde B
- 28.10.2015
- Abweisung des Rekurses des A. durch das Steuerrekursgericht
- 17.02.2016
- Abweisung der Beschwerde des A. durch das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
- 08.04.2016
- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des A. ans Bundesgericht, mit den Anträgen, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und von der Erhebung der Grundstückgewinnsteuer sei abzusehen
- o.D.
- Gemeinde B. beantragt Abweisung der Beschwerde
- Das kantonale Steueramt Zürich und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragen, es sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei
- nahm zum Vernehmlassungsergebnis abschliessend Stellung und hielt an seinen Rechtsbegehren fest.
Die Erwägungen
Strittig war, ob der Eigentümer für den Fortbestand des Ersatzbeschaffungs-Steueraufschubs die Ersatzbeschaffungs-Wohnliegenschaft dauernd und ausschliesslich selber nutzen müsse.
Das Bundesgericht erwog folgendes:
- Begriff des «dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohneigentums»
- = bundesrechtliche Regelung
- = Anwendung nur für den Hauptwohnsitz
- Steuerrechtlicher Wohnsitz
- Keine Notwendigkeit, für die Dauerhaftigkeit der Selbstnutzung im Zusammenhang mit einer Ersatzbeschaffung, dass der Eigentümer des neuen Eigenheims dieses während der ganzen Besitzesdauer selbst bewohnt
- Dies stehe im Einklang mit den Anforderungen der dauernden Selbstnutzung beim veräusserten Objekt, bezüglich dessen der Gesetzgeber ebenfalls keine lückenlose Selbstnutzung fordere
- Keine Rechtsetzungskompetenz der Kantone
- Die Kantone verfügten über keinen Spielraum für davon abweichende Regelungen
- Bei der Mindesthaltedauer bestehe ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers
- StHG 12 Abs. 3 lit. e könne keine festgelegte Frist von 5 Jahren als Voraussetzung für eine dauernde und ausschliessliche Selbstnutzung entnommen werden.
Der Entscheid
Das Bundesgericht hiess aus den erwogenen Gründen die Beschwerde gut.
Quelle
BGE 2C_306/2016 vom 07.03.2017 = BGE 143 II 233 ff.
Weiterführende Informationen / Linktipps
- BGE 2C_306/2016 vom 07.03.2017 | servat.unibe.ch
- Angemessene Frist für Ersatzbeschaffung von selbst genutztem Wohneigentum | bnlawyers.ch
- Grundsteuern: Definition