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Mietrecht / Miete / Mietvertrag

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Airbnb – Teil 2: Problemfeld gewerbsmässige Vermietung durch Privatperson / allfällige Handelsregister-Eintragungs- und kaufmännische Buchführungspflicht

Datum:
16.10.2017
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Mietrecht / Miete / Mietvertrag
Stichworte:
Airbnb, Sharing Economy, Social Travel
Autor:
RA Marc Peyer
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

Nebst dem in Teil 1 erläuterten Problemfeld der Untermiete, stellen sich bei der Sharing Economy und insbesondere auch als Wohnungs-Anbieter über Airbnb (Social Travel) verschiedene weitere rechtliche Fragen. In diesem 2. Teil wird auf zwei gesellschaftsrechtliche Rechtsfolgen bzw. -Pflichten eingegangen, die sich ergeben, wenn eine Privatperson gewerbsmässig Wohnraum über Airbnb anbietet, namentlich die Handelsregister-Eintragungspflicht und die Pflicht zur kaufmännischen Buchführung. Teil 3 befasst sich schliesslich mit den öffentlichen Abgaben (Einkommenssteuer, Mehrwertsteuer und Kurtaxe).

Handelsregister-Eintragungspflicht

Aufgrund des durch die Buchungsplattform möglichen hürdenlosen und schnellen Zusammenführens von Angebot und Nachfrage, kann für Privatpersonen mit gefragten einzelnen luxuriösen und/oder zahlreichen Unterkünften im Angebot, die Vermietung dieser Unterkünfte zu einer gewichtigen Nebenerwerbs- oder gar eigentlichen Haupterwerbsquelle führen.

Bereits mit einzelnen Objekten an Orten, welche zu gewissen Jahreszeiten oder für spezielle Events einen ausserordentlichen Nachfrage-Peak erreichen, können durch die Vermietung über Airbnb innert wenigen Tagen ein Vielfaches der üblichen durchschnittlichen Einnahmen erzielt werden.

Zu beachten ist hierbei OR 934 Abs. 1 und HRegV 36 Abs.1, wonach natürliche Personen, die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben und während eines Jahres Roheinnahmen von mindestens 100 000 Franken (Jahresumsatz) erzielen, verpflichtet sind, sich als Einzelunternehmen ins Handelsregister eintragen zu lassen. Gehören einer Person mehrere Einzelunternehmen, so ist deren Umsatz zusammenzurechnen.

Ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe liegt vor, wenn dieses auf eine selbständige, auf Erwerb gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit ausgerichtet ist. Es zeichnet sich insbesondere dadurch aus, dass Geschäftsbeziehungen zu einem grösseren Kreis von Kunden bestehen und das Streben nach Wirtschaftlichkeit gegenüber den persönlichen Kundenbeziehungen im Vordergrund steht.

Eine Folge der Pflicht zur Eintragung ins Handelsregister ist, dass man mit seinem (Einzel-)unternehmen der Betreibung auf Konkurs unterliegt, statt als natürliche Person der Betreibung auf Pfändung (SchKG 39 Abs. 1).

Pflicht zur kaufmännischen Buchführung

Die Pflicht zur Eintragung des Einzelunternehmens in das Handelsregister zieht auch die Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung gemäss OR 957 ff. mit sich. Einzelunternehmen mit einem Umsatzerlös von weniger als CHF 500‘000.00 im Jahr, haben eine vereinfachte kaufmännische Buchführung vorzunehmen (Buchführung über Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage; OR 957 Abs. 2 Ziff. 1).

Die Handelsregister-Eintragungspflicht bzw. die Voraussetzungen hierfür und die damit verbundene Buchführungspflicht, haben Personen, welche in grösserem Mass Wohnraum über Airbnb anbieten, stets im Auge zu behalten.

Zu den öffentlichen Abgaben (Einkommenssteuer, Mehrwertsteuer und Kurtaxe) siehe Teil 3.

Literatur

Peter Forstmoser / Arthur Meier-Hayoz, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 11. Aufl., 2012

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