Erinnerlich hatte das Parlament mit der „Motion 11.3909 Barthassat“ den Bundesrat beauftragt, das jederzeitige Widerrufsrecht abzuschaffen, um den Vertragsparteien ein dauerhaftes Auftragsverhältnis zu ermöglichen. Im September 2016 hat der Bundesrat einen entsprechenden Revisionsvorschlag in die Vernehmlassung geschickt.
Wir berichteten: Auftrag – Vernehmlassung zu neuen Beendigungsregeln
Der Bundesrat hat nun von den Vernehmlassungsergebnissen zu einer Änderung des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) Kenntnis genommen. Es zeigte sich, dass zahlreiche Teilnehmer das jederzeitige Kündigungsrecht als einen wichtigen Bestandteil der Rechtsordnung ansehen würde. Weiter wurde von den Vernehmlassungs-Teilnehmern eingebracht, dass das zwingende, jederzeitige Widerrufsrecht beiden Parteien zugutekomme.
Der Bundesrat will daher am Grundsatz, dass die Vertragsparteien einen Auftrag jederzeit beenden können, festhalten und erachtet den Handlungsbedarf für eine Neuregelung des Widerrufsrechts als nicht gegeben. Er beantragt deshalb dem Parlament, die „Motion 11.3909 Barthassat“ abzuschreiben.
Quelle
Medienmitteilung des Bundesrates vom 25.10.2017
Art. 404 OR D. Beendigung / I. Gründe / 1. Widerruf, Kündigung
D. Beendigung
I. Gründe
1. Widerruf, Kündigung
1 Der Auftrag kann von jedem Teile jederzeit widerrufen oder gekündigt werden.
2 Erfolgt dies jedoch zur Unzeit, so ist der zurücktretende Teil zum Ersatze des dem anderen verursachten Schadens verpflichtet.