Abschaffung der 10-tägigen Wartefrist nach Abschluss des Ehevorbereitungsverfahrens
Der Bundesrat will die Wartefrist von 10 Tagen, die zwischen dem erfolgreichen Abschluss des Ehevorbereitungsverfahrens und der Trauung eingehalten werden muss, ersatzlos abschaffen.
Die Frist erfülle keinen praktischen Zweck mehr, denn in rechtlicher Hinsicht stehe der Durchführung der Trauung nichts mehr im Wege.
Der Bundesrat hat daher an seiner Sitzung vom 25.10.2017 die Botschaft zu einer entsprechenden Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB) verabschiedet.
An den Voraussetzungen für die Eheschliessung ändere sich nichts. Wie bisher würden die Ehevoraussetzungen überprüft und es werde ausgeschlossen, dass allfällige Ehehindernisse oder Ungültigkeitsgründe einer Trauung (zB Zwangsheirat oder Scheinehe) entgegenstünden.
Mit der vorliegenden Revision setzt der Bundesrat die Motion Caroni 13.4037 um.
Quelle
Medienmitteilung des Bundesrates vom 25.10.2017
ENTWURF
I.
Das Zivilgesetzbuch wird wie folgt geändert:
Art. 99 Abs. 2
2 Sind diese Anforderungen erfüllt, so teilt es den Verlobten den Abschluss des Vorbereitungsverfahrens sowie die gesetzliche Frist für die Trauung mit.
Art. 100
Die Trauung kann innerhalb von drei Monaten stattfinden, nachdem das Zivilstandsamt den Verlobten den Abschluss des Vorbereitungsverfahrens mitgeteilt hat.
II.
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.