ZPO 227 – Praxisänderung des Zürcher Handelsgerichts
Das Handelsgericht hält an seiner am 12.09.2012 begründeten und mit ZR 111 (2012) Nr. 86 publizierten Rechtsprechungspraxis zur jederzeitigen Klageänderung nicht mehr fest.
Die Praxisänderung sieht vor, dass eine Klageänderung nach ZPO 227 nur noch im Rahmen eines der gesetzlich vorgesehenen Verfahrensschritte zulässig ist.
Eine Klageänderung mittels beliebiger Eingabe zu einem beliebigen Zeitpunkt ist fortan nicht mehr möglich.
Quelle
Handelsgericht des Kantons Zürich
Beschluss vom 24.05.2017
HG160015
ZR 116 (2017) Nr. 52, S. 169 ff.
Weiterführende Informationen / Linktipps
- Handelsgericht Zürich | handelsgericht.ch
- Zivilprozessrecht – Klageänderung im Berufungsverfahren und rechtliches Gehör | law-news.ch
- Zivilprozess